Stellvertretung

7 Fragen zur Stellvertretung des Betriebsratsvorsitzes

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Quelle: Rido_Dollarphotoclub

Die Stellvertretung des Betriebsratsvorsitzes nimmt neben der Person im Vorsitz eine wichtige Rolle im Gremium ein. Das gilt insbesondere, wenn der Vorsitz verhindert ist. Wann liegt ein Vertretungsfall vor? Übernimmt die Stellvertretung dann alle Befugnisse des Vorsitzes? Dr. Christiane Jansen beantwortet 7 Fragen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 7/2023.

1. Wie wird die Stellvertretung gewählt?

Die Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzes erfolgt in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats, die vom Wahlvorstand binnen einer Woche nach dem letzten Wahltag zur Betriebsratswahl einzuberufen ist (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Bei der Wahl handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht, da das neugewählte Gremium ohne Betriebsratsvorsitz und Stellvertretung nicht geschäftsfähig und damit nicht funktionsfähig ist. Die Mitglieder des Betriebsrats wählen aus ihrer Mitte in gesonderten Wahlgängen die Person für den Vorsitz und für die Stellvertretung. Es ist nicht zulässig, bei mehreren Kandidierenden für das Amt des Vorsitzes die Person mit den meisten Stimmen für den Vorsitz und die Person mit den zweitmeisten Stimmen für die Stellvertretung zu nehmen.

Für die Wahl von Vorsitz und Stellvertretung gibt es keine Formvorschriften. Die Kandidatinnen und Kandidaten können sich also auch mündlich bewerben und per Akklamation (Handaufheben) gewählt werden.

2. Wie lange ist die Amtszeit der Stellvertretung?

Die Amtszeit der Stellvertretung erstreckt sich auf die gesamte Wahlperiode des Betriebsrats, sofern das Gremium nicht von vornherein die Amtszeit begrenzt (z. B. wegen Rückkehr eines Betriebsratsmitglieds aus der Elternzeit oder nach einer Fortbildung, oder wegen des Renteneintritts der Stellvertretung). Die Stellvertretung kann durch den Mandatsträger jederzeit mittels einer eindeutigen, nicht wiederrufbaren Erklärung gegenüber dem Betriebsrat niedergelegt werden.

Weiterhin können Vorsitz und Stellvertretung jederzeit durch mehrheitlichen Beschluss des Gremiums aus dem Mandat abgewählt werden. In dem Fall sind die Mandate durch Neuwahl erneut zu besetzen, um die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats zu sichern. Die abgewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bleiben jedoch Betriebsratsmitglieder, sofern sie nicht dieses Mandat selbst niederlegen, zurücktreten oder durch das Arbeitsgericht des Amtes enthoben werden.

3. Rückt die Stellvertretung automatisch als neuer Vorsitz nach?

Bei Amtsniederlegung oder Abberufung aus dem Vorsitz rückt die Stellvertretung nicht automatisch als neuer Vorsitz nach. Sie vertritt den Vorsitz, bis dieser in einem gesonderten Wahlgang (in einer Betriebsratssitzung) erneut besetzt wird. Wählt das Gremium die Person der Stellvertretung in diesem Wahlgang zum neuen Vorsitz, muss die Stellvertretung durch Wahl neu besetzt werden.

In »Betriebsrat und Mitbestimmung« lest Ihr außerdem Antworten auf die folgenden 4 Fragen:

  • 4. Wann vertritt die Stellvertretung den Vorsitz?
  • 5. Übernimmt die Stellvertretung alle Befugnisse des Vorsitzes?
  • 6. Was ist bei kurzzeitiger Nichterreichbarkeit des Vorsitzes?
  • 7. Was passiert, wenn die Stellvertretung ohne Betriebsratsbeschluss handelt?

Außerdem gibt es eine Übersicht zu den Aufgaben der Stellvertretung.

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