Arbeitsstättenrecht

7 Regeln für gutes Licht am Arbeitsplatz

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Quelle: © lpotthoff / Foto Dollar Club

Gerade im Winter braucht der Mensch Helligkeit: Gutes Licht in der Arbeitsstätte, was heißt das eigentlich? Der Arbeitsplatz, Treppen, alle Gänge und Fluchtwege müssen gut ausgeleuchtet sein. Und die Beschäftigten sind vor Blendung zu schützen. Es besteht Anspruch auf Tageslicht, künstliches Licht muss richtig dosiert werden. Worauf es ankommt, lesen Sie in der »Guten Arbeit« (GA) 11/2017.

Gut beleuchtete Arbeitsplätze schützen die Augen, die Gesundheit, erhöhen die Sicherheit und beugen Unfällen vor. Besonders die Betriebswege und Arbeitsplätze im Freien müssen jetzt im Winter gut ausgeleuchtet werden: auf Baustellen, in der Produktion und Logistik, im Energiesektor, auf Bahnhöfen, Hafendocks und Airports.

1. Licht beugt Unfällen vor

In der Dunkelheit ereignen sich überdurchschnittlich viele Unfälle, schon im Dämmerlicht lässt die menschliche Sehschärfe nach. Daher lautet das Motto für Arbeitssicherheit: »Gut sehen und gesehen werden«. Die Adaptation (die Anpassungsfähigkeit) des Auges funktioniert von der Dunkelheit in die Helligkeit sehr gut, umgekehrt, von Hell nach Dunkel, sehr viel schlechter. Fährt ein Staplerfahrer aus einer hellen Halle ins Dunkle, birgt das Gefahren: Arbeitsschutzrechtlich ist das Betriebsgelände hell auszuleuchten, Arbeitskräfte draußen müssen »auf der Hut sein«, also gut unterwiesen werden und müssen reflektierende Schutzkleidung tragen. Häufige Wechsel zwischen Hell und Dunkel sind für die Beschäftigten zudem anstrengend und ermüdend.

2. Gutes Licht gehört an jeden Arbeitsplatz

Nach der neuen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gelten die Vorschriften für eine sichere Beleuchtung (vgl. ASR A3.4 und ASR A3.4/7) auch für Arbeitsplätze, an denen nur gelegentlich gearbeitet wird, egal ob draußen, drinnen, im Lager oder Keller. Dunkle Bereiche sind entweder zu meiden oder ausreichend zu beleuchten. Mit modernen Systemen, die auf Bewegung reagieren und automatisch die Lichtintensität (Sensorik) an die Umgebung anpassen, kann man Energie sparen. Besonders sicherheitsrelevant ist das in Bereichen mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, bei Arbeit an Maschinen oder Fahrzeugen. Gesundheitsrelevant ist das an jedem Arbeitsplatz.

3. Tageslicht muss sein

Beschäftigte haben – bis auf wenige Ausnahmen etwa an Flughäfen, in Produktionshallen oder Warenhäusern etc. – Anspruch auf Tageslicht. Wo keine Fenster in der Nähe sind, können Oberlichter für Tageslicht sorgen. Das natürliche Licht ist für den menschlichen Organismus höchst relevant: Es steuert den Tag-/Nachtrhythmus und beeinflusst das Hormonsystem. Das dynamische Tageslicht hat eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden des Menschen. Fenster bieten zusätzlich die vorgeschriebene Sichtverbindung nach außen. Ist die Beleuchtung mit natürlichem Licht in Arbeitsbereichen nicht möglich, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit Schutzmaßnahmen ein Ausgleich gefunden werden.

4. Künstliche Beleuchtung als Ergänzung

Tageslicht ist örtlich und zeitlich nicht immer ausreichend vorhanden, daher ist die zusätzliche und ausreichende künstliche Beleuchtung der Arbeitsstätte und aller Arbeitsplätze Pflicht. Lässt das individuelle Sehvermögen nach, z. B. mit zunehmendem Alter oder infolge von Dauerbildschirmarbeit, kann eine höhere Beleuchtungsstärke ohne Blendung erforderlich sein. Die Mindestwerte der Beleuchtungsstärke (Messung), der korrekte Lichteinfallwinkel sowie die Anordnung der Arbeitsmittel und Möbel zum Licht sind am besten per Begehung zu prüfen (Gefährdungsbeurteilung). Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsingenieure verfügen über die Messgeräte und das technische Know-how, sie unterbreiten Vorschläge, wo welche Lichtquellen erforderlich sind und eingebaut werden müssen.

5. Blendschutz gehört dazu

Blendendes Licht stört die Sehkraft, schädigt das Auge, ermüdet und erhöht die Unfallgefahr. Blendschutz ist nicht nur in Bezug auf die Qualität der künstlichen Beleuchtung, die Beleuchtungsstärke und die Anordnung von Lichtquellen sicherzustellen, sondern auch bei der Auswahl von Arbeitsmöbeln (blendungsfreie Oberflächen) oder bei der ergonomischen Anordnung von (Bildschirm-)Arbeitsplätzen zum Tageslicht. Darüber hinaus ist technischer (Blend-)Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung zu gewährleisten (Jalousien, Lamellen).

6. Gefährdungsbeurteilung: Messen und prüfen

Die Beleuchtungsstärke wird in Lux gemessen. Ein wolkenloser Sommertag hat eine Lichtstärke von 100.000 Lux, ein trüber Novembertag kommt mittags auf 6.000 Lux und eine brennende Kerze aus einem Meter Entfernung liefert ein Lux. Im Winter ist daher vermehrt auf gute künstliche Beleuchtung zu setzen. Alle Mindestwerte und Empfehlungen sind in der ASR A3.4 festgeschrieben. Für Büro- und Schreibarbeiten gilt etwa eine Untergrenze von 500 Lux, bei Montagearbeiten in der Präzisionsmechanik sollten es 1.500 Lux sein. Ältere Beschäftigte brauchen oft mehr Licht. Und die Beleuchtung muss sicher sein und technisch einwandfrei sein, darf nicht flimmern und ist in regelmäßigen Intervallen zu warten.

7. Die Interessenvertretung überwacht die Arbeitgeberpflichten

Interessenvertretungen sollten die Beleuchtung der Arbeitsplätze im Arbeitsschutzausschuss (ASA) thematisieren: Am besten initiiert sie eine Vereinbarung zur Geschäftsordnung des ASA, in der (auch) die regelmäßige Prüfung der Beleuchtung ein Arbeitsschwerpunkt ist. Die Interessenvertretung veranlasst Betriebsbegehungen und Messungen – mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit -, verweist auf riskante Punkte und mahnt beim Arbeitgeber ein gesundheits- und sicherheitsgerechtes Beleuchtungsniveau an (mit Fristsetzung). Das gilt erst recht angesichts der neuen Regelung in der ArbStättV (s. Punkt 2.).

Hintergrund

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Weitere Informationen

Die Zeitschrift »Gute Arbeit« informiert über alle Themen des Arbeitsschutzes und Arbeitsgestaltung. In der Ausgabe 11/2017 geht es u.a. um »Digitalisierung menschengerecht - Teil II«: Der Experte Professor Ralf Pieper gibt Einblick, wie neue Belastungen mit dem Arbeitsschutzrecht in den Griff zu kriegen sind (S. 28ff.). Eberhard Kiesche zeigt auf, wie die Interessenvertretung über die Arbeitsschutzorganisation wacht und wann sie bei Defiziten die Aufsichtsbehörden einschalten kann (S. 24ff.).

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