Auskunftsrechte nach DSGVO

Wohin steuert die Rechtsprechung zum Schadenersatz?

21. August 2023 DSGVO, Auskunftsrechte
Hand_Tastatur_29478326
Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Ob bei bloßen Verstößen gegen die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO ein Schadenersatz zu zahlen ist, ist äußerst umstritten. Die Gerichte urteilen unterschiedlich. Ein neues EuGH-Urteil könnte richtungsweisend sein. Worum es geht, beantwortet Rechtsanwalt Hajo Köppen in »Computer und Arbeit« 8-9/2023.

Jeder hat das Recht zu erfahren, ob von ihm personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dafür besteht ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Dieser gilt auch im Arbeitsverhältnis. Beschäftigte haben daher das Recht, vom Arbeitgeber Auskunft zu verlangen, ob er sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet hat. Ist dies der Fall, so hat der Beschäftigte das Recht, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Dieser Auskunftsanspruch gilt auch für abgewiesene Stellenbewerber:innen und ehemalige Beschäftigte, auch Rentner.

Frist für Auskunftsanspruch

Die Auskunft hat unentgeltlich zu erfolgen. Art. 12 Abs. 3 DSGVO legt fest, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche, auch der Arbeitgeber, unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags antworten muss. Diese Frist kann ausnahmsweise verlängert werden. Nur in seltenen Fällen kann der Arbeitgeber die Auskunft verweigern, etwa bei offenkundig unbegründeten, rechtsmissbräuchlichen oder exzessiven Anfragen durch häufige Wiederholung von Anfragen.

Anspruch auf Schadenersatz

Was aber tun, wenn Arbeitgeber nicht umfassend oder nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist antworten? Selbstverständlich besteht zunächst die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die Datenschutzaufsicht zu wenden. Zugleich steht Beschäftigten nach den Vorgaben der DSGVO gegen den Arbeitgeber, sofern er seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt, ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Schadenersatz - ja oder nein?

Allerdings sind sich die Gerichte nicht einig, ob Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet sind, wenn sie eine Datenauskunft nicht, zu spät oder nicht umfassend erteilen. Nach Auffassung einer Reihe von Gerichten müssen Arbeitgeber auch in diesen Fällen einen Schadenersatz leisten.

 

Mehr lesen?

Den vollständigen Beitrag von Hajo Köppen und eine Rechtsprechungsübersicht lesen Sie in »Computer und Arbeit« 8-9/2023. Weitere Highlights:

  • Titelthema: Neue Lösungen für den Auskunftsanspruch?
  • Aktuelles: Das regelt das Hinweisgeberschutzgesetz
  • IT-Mitbestimmung: Die Rolle des Betriebsrats bei Scrum

 

Noch kein Abo?

 

Jetzt zwei Ausgaben gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (jv)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren