Bürohund

Darf ich meinen Hund mit ins Büro bringen?

08. Mai 2023 Bürohund
Hund
Quelle: pixabay

Während der Corona-Pandemie haben sich viele Beschäftigte einen Hund angeschafft. Bei der Arbeit im Homeoffice ist die Betreuung des Vierbeiners kein Problem. Aber wie stellt sich die Situation bei der Mitnahme des Tieres ins Büro dar? Antworten gibt Prof. Dr. Sérgio F. Fortunato in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 5/2023.

1. Dürfen Beschäftigte ihren Hund mit ins Büro bringen?

Viele Arbeitgeber sind beim Umgang mit Hunden am Arbeitsplatz großzügig und erlauben die Mitnahme ins Büro. Aber nur in seltenen Fällen haben die Arbeitsvertragsparteien eine ausdrückliche Erlaubnis in den Arbeitsvertrag aufgenommen oder es existieren betriebliche Regelungen in einem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung, welche die Mitnahme des Haustieres an den Arbeitsplatz regeln. Einen hierauf gerichteten gesetzlichen Anspruch gibt es grundsätzlich nicht. In den meisten Fällen wird die Anwesenheit von Hunden am Arbeitsplatz allenfalls nur geduldet (siehe auch ArbRAktuell 2022, 639).

2. Kann der Arbeitgeber einen »Bürohund« verbieten?

Letztlich liegt es am Arbeitgeber über die Mitnahme im Einzelfall und nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Mitbringen eines Hundes unterliegt der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers, die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach § 106 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) zu regeln (LAG Rheinland-Pfalz 29. 9. 2021 – 3 Ca 1284/20). Das bedeutet aber auch, dass bei dieser Entscheidung die Interessen des Arbeitgebers mit denen des oder der betroffenen Beschäftigten miteinander abgewogen werden müssen.

Besonders muss der Arbeitgeber dabei auch auf etwaige Behinderungen eines Beschäftigten Rücksicht nehmen (§ 106 Satz 3 GewO). Handelt es sich bei dem Tier um einen besonders ausgebildeten Behindertenbegleithund oder um ein Tier, das auf die rechtzeitige Erkennung bestimmter Krankheitssymptome (z. B. Unterzuckerung bei Diabetes, epileptischer Anfall) trainiert ist, kann sich im Einzelfall doch ein Anspruch auf Duldung des Tieres gegenüber dem Arbeitgeber und den Kollegen zur Ermöglichung eines behindertengerechten bzw. eines leidensgerechten Arbeitsplatzes nach § 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB VII oder nach dem Arbeitsschutzgesetz ergeben.

Bringen die Beschäftigten ohne Genehmigung den Hund mit zur Arbeit, riskieren sie zumindest eine Abmahnung. Denn grundsätzlich gilt, dass die Mitnahme eines Hundes der Erlaubnis durch den Arbeitgeber bedarf.

3. Kann der Arbeitgeber über die Mitnahme eines Hundes von Fall zu Fall entscheiden, oder muss es eine einheitliche Regelung im Betrieb geben?

4. Wer haftet für Tiere im Büro, z. B., wenn der Hund einen Kollegen beißt oder das Mobiliar anknabbert?

5. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um eine Regelung zu Hunden am Arbeitsplatz geht?

Antworten auf diese weiteren Fragen lest Ihr in der Mai-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen

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