Arbeitszeit

Die größten Irrtümer bei der Arbeitszeit

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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Arbeitgebervertreter fordern gerne flexible Arbeitszeiten. Weshalb Christoph Schmidt, Vorsitzender der Wirtschaftsweisen, Änderungen beim Arbeitszeitgesetz verlangt. Dabei gibt es schon jetzt viele Spielräume. Fachanwältin Regina Steiner zählt sie auf in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 2/2018.

Wie flexibel ist unser Arbeitszeitrecht wirklich? Nicht nur in den Betrieben, auch in den Medien wird heftig darüber gestritten. Dabei halten sich oft populäre Irrtümer. Einer davon: Die Erhöhung des Arbeitstags auf 10 Stunden ist nur ausnahmsweise möglich.

10-stündige Arbeitstage schon jetzt erlaubt

Wahr ist: Das Arbeitszeitgesetz erlaubt es den Arbeitstag ohne besonderen Anlass bis zu 10 Stunden zu verlängern. Allerdings muss in einem Zeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden eingehalten werden (§ 3 ArbZG). Dabei darf nicht vergessen werden, dass das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auch den Samstag als Werktag ansieht. Die gesetzliche Grundlage zur Gestaltung der Arbeitszeit ist damit sehr flexibel und im Hinblick auf den Gesundheitsschutz sehr bedenklich.

Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht?

Auch das wird gern geglaubt, ist aber ein Irrtum: Verstößt der Arbeitgeber gegen die 10-Stunden-Regel kann der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht ziehen. Richtig ist: Trotz der großen Flexibilität, die das ArbZG bietet, kommt es in den Betrieben regelmäßig vor, dass die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten wird. Bestimmte Aufträge müssen unbedingt fertig werden. Die Beschäftigten arbeiten über die Grenzen von 10 Stunden pro Arbeitstag hinaus, ohne dass der Arbeitgeber einschreitet. Die Betriebsräte erfahren dies oftmals erst, wenn sie die Arbeitszeitaufzeichnung auswerten.

Arbeitgeber in der Pflicht

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass das ArbZG in seinem Betrieb eingehalten wird. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, er habe die Arbeitszeit nicht angeordnet. Obwohl hier ein klarer Verstoß gegen § 3 ArbZG vorliegt, wird der Betriebsrat vor den Arbeitsgerichten keine Hilfe bekommen.

Warum das so ist und welche Missverständnisse sich noch hartnäckig halten, fasst Fachanwältin für Arbeitsrecht Regina Steiner im Beitrag »Zehn Irrtümer in Sachen Arbeitszeit« in »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 2/2018 ab S. 22 zusammen. 

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