Religionsfreiheit

Dürfen Firmen das Kopftuch verbieten?

Frau Frauen Kopftuch Schleier women-608949_1920
Quelle: www.pixabay.com/de

Das BAG befasst sich mit dem Verbot eines privaten Unternehmens, mit dem auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen vom Arbeitsplatz verbannt werden sollen. Darüber muss jetzt zunächst der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden.

Eine muslimische Mitarbeiterin des beklagten Unternehmens ist als Verkaufsberaterin und Kassiererin beschäftigt und trägt als Ausdruck ihres Glaubens ein Kopftuch. Sie ist der Auffassung, die Weisung, das Kopftuch abzulegen, sei unwirksam, weil sie dadurch wegen ihrer Religion diskriminiert werde. Die Beklagte beruft sich auf ihre unternehmerische Freiheit und den Schutz der negativen Religionsfreiheit ihrer Kunden und Arbeitnehmer.

Vorinstanzen geben Klägerin Recht

Nachdem die Vorinstanzen der Klage stattgegeben hatten, hat der Zehnte Senat des BAG den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen. Das BAG möchte geklärt haben, ob die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG verlange, dass eine allgemeine Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich gerechtfertigt ist. Zudem möchte das Gericht wissen, wie im Verhältnis zum europäischen recht nationale Vorschriften anzuwenden sind, wenn die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin das Tragen des Kopftuchs erlaubt.

Lesetipps:

»Kopftuchverbot nur als Ausnahme« von Maximilian Baßlsperger in Der Personalrat 5/2015, S. 35-38.

Online-Beiträge »7 Fragen zum Kopftuchverbot« und »Kopftuch ist keine Gefahr für neutralen Staat«

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (30.01.2019)
Aktenzeichen 10 AZR 299/18
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren