Urlaub

Krank im Urlaub − was dann rechtlich gilt

26. Juni 2024
Urlaub Strand Windrad

Der lang ersehnte Urlaub steht kurz bevor, doch auf einmal schmerzt der Kopf, die Nase läuft und alles tut weh. Müssen Beschäftigte sich nun krankmelden und den Urlaub absagen oder dürfen sie den Urlaub antreten? Was passiert bei Krankheit mit bereits genehmigten Urlaubstagen? Und was gilt, wenn das Kind im Urlaub erkrankt? Das verrärt Ausgabe 6/2024 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«.

1. Sind die Urlaubstage verloren, wenn Beschäftigte im Urlaub krank werden?

Nein. Erkranken Beschäftigte während des Urlaubs, gelten diese Urlaubstage als nicht genommen und müssen dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden. Das regelt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass

  •     die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit (AU) führt und
  •     dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.

Denn Beschäftigte, die schon wegen einer Arbeitsunfähigkeit von ihrer Arbeitspflicht befreit sind, können nicht noch einmal zu Urlaubszwecken befreit werden. Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich also grundsätzlich gegenseitig aus.

Aber: Nicht jede Krankheit führt zur Arbeitsunfähigkeit. Es kommt für die Urlaubsgutschrift nach § 9 BUrlG also darauf an, ob der oder die Beschäftigte durch die Krankheit daran gehindert gewesen wäre, seinen bzw. ihren konkreten Tätigkeiten nachzukommen. Dieselbe Erkrankung kann – je nach Tätigkeit – bei einem Mitarbeiter also zur Arbeitsunfähigkeit und damit zur Gutschrift der Urlaubstage führen, bei seiner Kollegin aber nicht. So würde eine Verletzung des kleinen Fingers z. B. in Berufen, in denen keinerlei manuelle Tätigkeiten oder Schreibarbeiten geleistet werden müssen, nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit führen.

2. Gibt es auch Fälle, in denen kein Anspruch auf neue Urlaubstage trotz AU wegen Krankheit besteht?

Ja. Es gibt zwei Szenarien, in denen Beschäftigte keine Urlaubstage zurückbekommen:

1. Im Urlaub wird das Kind krank: An normalen Arbeitstagen gibt es für Eltern die Möglichkeit, bezahlt freie Tage zu bekommen, falls sie sich um ihr krankes Kind kümmern müssen. Dann zahlt der Arbeitgeber entweder den Lohn weiter oder es besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld. Wird das Kind allerdings im Urlaub krank und muss gepflegt werden, bekommen Eltern keine freien Tage gutgeschrieben. Der Urlaub gilt trotzdem als genommen – auch wenn sich Beschäftigte wegen der Betreuung des kranken Kindes nicht erholen konnten und ein Attest über dessen Erkrankung vorgelegt haben (LAG Berlin-Brandenburg 10. 11. 2010 – 11 Sa 1475/10). Der durch die Pflege des erkrankten Kindes wenig erholsame Urlaub ist nur dann » zu retten« , wenn die Eltern selbst erkranken, sich also z. B. beim Kind anstecken und dann ihrerseits krankgeschrieben sind.

2. Krank während des Abbaus von Überstunden: Haben sich Beschäftigte frei genommen, um Überstunden abzubauen und werden krank, können sie diese Stunden nicht dem Arbeitszeitkonto wieder gutschreiben lassen. Da hilft auch kein ärztliches Attest. Sie können für die Zeit der Erkrankung keinen zusätzlichen Freizeitausgleich verlangen (BAG 31. 5. 1989 – 5 AZR 344/88).

Außerdem in diesem Beitrag:

  1. Muss man sich aus dem Urlaub krankmelden?
  2. Gibt es Besonderheiten bei Erkrankung im Ausland?
  3. Können Arbeitgeber die Krankmeldung überprüfen?
  4. Falls die Urlaubstage gutgeschrieben werden, kann man diese einfach an den bereits genehmigten Urlaub anhängen?
  5. Wenn ich schon vor der Abreise krank werde: Muss der Urlaub dann abgesagt werden?
  6. Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn Beschäftigte die Krankheit selbst verschuldet haben?
  7. Was gilt für das Gehalt?

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Ausgabe 6/2024.

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