LAG Hessen: Bahnstreik erhält freie Bahn
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Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die beiden Urteile des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar bestätigt: Der Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) wird nicht untersagt.
Dies hatten der Arbeitgeberverband der Deutsche Bahn-Unternehmen (AGV MOVE) und fünf Bahngesellschaften der Transdev-Gruppe jeweils per einstweiliger Verfügung beantragt.
Berufungen zurückgewiesen
Die 10. Kammer des Hessische Landesarbeitsgerichts die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende der Kammer zu beiden Entscheidungen aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die GDL mit dem Streik rechtswidrige Streikziele verfolge oder gegen die Friedenspflicht verstoße.
Tariffähigkeit wurde nicht geprüft
Die Frage der Tariffähigkeit der GDL hatte das LAG in seinen Entscheidungen offen gelassen. Die Deutsche Bahn hatte Zweifel an der Tariffähigkeit geäußert und dabei auf die Gründung der Leiharbeitnehmergenossenschaft Fair Train durch GdL-Funktionäre verwiesen. Das Hessische LAG stellte in einen Entscheidungen klar, dass im Eilverfahren nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab gilt und danach keine offensichtliche Tarifunfähigkeit der GDL vorliegt.
In dem die Transdev-Gesellschaften betreffenden Verfahren hat die Kammer ausgeführt, dass sich der Streik nicht als unverhältnismäßig erweise. Damit ist das Gericht der durch Transdev geltend gemachten wirtschaftlichen Überforderung und dem Argument einer Wettbewerbsverzerrung infolge von Verflechtungen zwischen der GDL und Fair Train nicht gefolgt.
Rechtskräftige Entscheidungen
Die Urteile des Hessischen Landesarbeitsgerichts sind rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
© bund-verlag.de (ck)Quelle
Aktenzeichen 10 LGa 15/24 - (AGV MOVE ./. GDL) und 10 LGa 16/24 - (Transdev Mittelhessen GmbH u.a. ./. GDL)
Hessisches LAG, Pressemitteilung Nr. 3/2024 vom 9.1.2024