Arbeitsschutz

Präventiv gegen Hitze am Arbeitsplatz

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Quelle: © DOC RABE Media / Foto Dollar Club

Die ersten warmen Tage sind da. Mit einer Betriebsvereinbarung kann sich der Betriebsrat beliebt machen und Maßnahmen für ein angenehmes Raumklima vereinbaren. In der »Guten Arbeit« (GA) 4/2018 erklärt Rechtsanwalt Jens Gäbert, wie die Mitbestimmung genau geht und welche Temperaturschwellen zu beachten sind.

Für einen präventiven Arbeitsschutz sind jetzt die Weichen zu stellen – gegen eine zu hohe Wärmebelastung am Arbeitsplatz. Konkreter Bezugspunkt für Initiativen zur Mitbestimmung und für Betriebs-/Dienstvereinbarungen ist die Arbeitsstättenregel A3.5 »Raumtemperatur« – neben dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung.

Die Arbeitsschutzvorschriften beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten werden in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Mit der Frage der Wärmebelastung befassen sich (sehr allgemein) § 3a ArbStättV und der Anhang der ArbStättV (unter Ziffer 3.5).

Konkreter wird die gesundheitsgerechte Raumtemperatur in der Arbeitsstättenregeln (ASR) ASR A3.5 behandelt. Die ASR haben keinen Gesetzescharakter, sondern enthalten gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zur gesundheitsförderlichen Gestaltung der Arbeit.

Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Wärmeentlastung

Alle Arbeitgeberpflichten zu gesundheitsschützenden Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), weil sie nicht konkret und abschließend geregelt sind. Der Betriebsrat hat also gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch bei den Regelungen zum Gesundheitsschutz per Temperaturregulation mitzubestimmen – da gesetzliche Vorschriften dazu einen Rahmen vorgeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bedeutet das:

  • Initiativrecht des Betriebsrats
  • Regelung durch Betriebsvereinbarung
  • Bei fehlender Einigung mit dem Arbeitgeber Erzwingbarkeit von Maßnahmen über eine Einigungsstelle.

Das Besondere beim Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Die zu treffenden Regelungen sind keine »Forderungen« des Betriebsrats, sondern setzen eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers um.

Rahmenvorschriften zur Wärmeentlastung

Die grundlegende gesetzliche Vorschrift, die den Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen des Gesundheitsschutzes umzusetzen, ist § 3 Abs. 1 ArbSchG. Das bedeutet, dass erforderliche Maßnahmen zur Wärmeentlastung immer einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung bedürfen.

Es muss nicht nur festgelegt werden, welche Maßnahmen die Betriebsparteien als erforderlich ansehen, sondern es bedarf auch der Verabredung der Durchführung einer Wirksamkeitskontrolle, die geregelt werden muss (z.B. Zeitpunkte und Methoden wie z. B. Fragebögen, Workshops, Messungen etc.).

Der Beitrag von Jens Gäbert in »Gute Arbeit« in Ausgabe 4/2018 enthält auch Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung »Wärmeentlastung« und beantwortet drei wichtige Fragen für Betriebsräte. Hier als Auszug nur die erste Frage mit der Antwort:

1. Frage: Warum kann der Betriebsrat etwas in einer Betriebsvereinbarung regeln, wenn noch gar nicht sicher ist, dass eine Wärmebelastung im Sommer eintritt?

Jens Gäbert: Das BAG hat mit Beschluss (BAG 18.3.2014 – 1 ABR 73/12) entschieden, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der »geeigneten Organisation« des Arbeitsschutzes hat (gem. § 3 Abs. 2 ArbSchG). Neben der Aufbauorganisation – verantwortliche Personen, sachliche Mittel im Arbeitsschutz etc. – gehören hierzu auch Ablaufprozesse, mit denen vorausschauend sichergestellt werden kann, dass die Gestaltung zukünftiger Arbeitsbedingungen nach den Grundsätzen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit gem. § 2 Abs. 1 ArbSchG durchgeführt wird. Insbesondere ist der Arbeitgeber nach § 4 ArbSchG verpflichtet, gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen anzuwenden.

Deshalb kann der Betriebsrat schon jetzt oder jederzeit mit geregelten Ablaufprozessen künftige Arbeitsbedingungen mitbestimmt gestalten. Dies betrifft nicht nur z. B. Maßnahmen wie Arbeitsplatzverlegung oder zukünftige Anschaffung von Arbeitsmitteln, sondern auch sonstige betriebliche Vorgänge, die sich gesundheitsbelastend auswirken können.

Da hohe Temperaturen das Herz-/Kreislaufsystem belasten und Herz-/Kreislaufstörungen, Erschöpfungs- und Ermüdungszustände und Beschleunigung oder Verlangsamung von Atmung und Puls bewirken können, kann der Betriebsrat mit seinen Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG präventiv Regelungen zur Wärmeentlastung durchsetzen.

Weitere Informationen

Das Titelthema in »Gute Arbeit« 4/2018 lautet »Sommer Sonne Hitze – Gesundheit und Haut im Sommer schützen« (S. 8-18).

Es bietet zudem einen Beitrag von Rechtsanwalt Max Oberberg zur BAG-Rechtsprechung: »Lockerer kleiden bei Hitze« (S. 13-14).

Das große Präventionsthema heller Hautkrebs und UV-Schutz behandeln zwei Expertinnen der BG BAU, Janett Khosravie-Hohn und Alenka Tschischka: »Mit heiler Haut durch den Sommer« (S. 15-18).

Außerdem im Heft: Christian Schoof und Dr. Arendt Gast: »Personalbemessung mitbestimmt regeln« (S. 22-25).

Krank durch zu lange Arbeitszeiten? Prof. Dr. Nico Dragano: »Von der Erschöpfung zur Krankheit« (S. 26-28).

Und »Arbeitsstättenrecht im Betrieb - Teil II« von Prof. Dr. Kerstin Feldhoff (S. 29-33).

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