Arbeitsbedingungen

Richtlinie zur Plattformarbeit kommt

06. Mai 2024 Plattformarbeit
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Quelle: © industrieblick / Foto Dollar Club

Die EU-Arbeitsminister haben die Richtlinie zur Plattformarbeit verabschiedet. Die Verhandlungen hatten über zwei Jahre gedauert. Ziel der Richtlinie ist es, die Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit zu verbessern. Was darunter fällt und was die neue Richtlinie regelt, haben wir Euch zusammengestellt.

Was ist Plattformarbeit?

Plattformarbeit ist eine Arbeitsform, bei der Organisationen oder Einzelpersonen über eine Online-Plattform Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Beispiele hierfür sind Fahr- oder Lieferdienste. Für diese Beschäftigungsform gab es bislang keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Problematisch ist vor allem die Einordnung der Beschäftigten als Arbeitnehmer oder Selbstständige.

Nach deutschem Recht ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Bei der Frage der Arbeitnehmereigenschaft kommt es immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Ist der Plattformarbeiter nur dem äußeren Schein nach selbstständig, tatsächlich aber Arbeitnehmer, drohen ihm hohe Lohnsteuernachzahlungen.

Was regelt die neue Richtlinie?

Die Richtlinie soll insbesondere den Beschäftigungsstatus der Plattformarbeiter klären. Hierfür enthält sie eine gesetzliche Vermutung, wonach für den Arbeitnehmerstatus Kriterien erfüllt sein müssen, die auf Kontrolle und Steuerung der Plattformarbeiter hindeuten. Diese konkreten Kriterien richten sich nach dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten.  Die Beweislast zur Darlegung, dass kein Arbeitsverhältnis besteht, liegt in Zukunft bei den Plattformen. Bisher mussten die Beschäftigten nachweisen, dass sie eigentlich Angestellte und keine Selbstständigen sind.  

Gleichzeitig »zwingt« die Richtlinie Selbstständige nicht in die Arbeitnehmereigenschaft. Sie legt ausdrücklich fest, dass die Plattformen keine Kontrolle oder Weisung bezüglich der Höhe des Entgelts, der Arbeitsbedingungen oder des Erscheinungsbildes ausüben dürften. Selbstständige können dadurch frei entscheiden, wann und wie sie arbeiten und ob sie überhaupt einen Auftrag annehmen wollen.

Außerdem soll die Richtlinie den Schutz der personenbezogenen Daten der Plattformarbeiter verbessern. Sie verbietet den Einsatz automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme für die Verarbeitung bestimmter Arten personenbezogener Daten, wie etwa biometrischer Daten, emotionaler oder psychischer Zustandsdaten und privater Gesprächsinhalte. Wichtige Entscheidungen für die Plattformarbeiter sollen der menschlichen Kontrolle unterliegen.

Wie geht es weiter?

Als nächstes muss das EU-Parlament der Richtlinie zustimmen. Danach haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Hauptaugenmerk wird hier auf der Ausarbeitung der Kriterien für die gesetzliche Vermutung zum Arbeitnehmerstatus der Plattformarbeiter sein. In Deutschland ist zu erwarten, dass die vom Bundesarbeitsgericht im Jahr 2020 getroffene »Crowdworker-Entscheidung« maßgeblich in die Umsetzungsarbeit einfließt.

© bund-verlag.de (cs)

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