Betriebsratsarbeit

So rücken Ersatzmitglieder in den Betriebsrat nach

03. September 2018 Ersatzmitglieder, Nachrücken
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Quelle: © Franz Pfluegl / Foto Dollar Club

Auch wer es nicht ins Gremium geschafft hat, muss mit Einsätzen im Betriebsrat rechnen. Für das Nachrücken gibt es klare Regeln, die unbedingt zu beachten sind. Welche das sind, erläutert unser Experte Michael Kröll, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 9/2018.

Nach der Wahl steht fest, wer es in den Betriebsrat geschafft hat und wer nicht. Die gewählten Betriebsratsmitglieder können dann ihre Aufgaben und Befugnisse nach dem BetrVG wahrnehmen. Aber auch die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten haben eine wichtige Funktion: Sie sind Ersatzmitglieder und müssen bei Ausfall von Betriebsratsmitgliedern deren Aufgaben – entweder dauerhaft oder zeitweilig – übernehmen.

Nachrücken bei endgültigem Ausscheiden

Ein Ersatzmitglied rückt in den Betriebsrat nach, wenn ein Mitglied des Betriebsrates ausscheidet.

Gründe für das Ausscheiden sind:

  • die Niederlegung des Betriebsratsamtes,
  •  die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
  • der Ausschluss aus dem Betriebsrat.

 

Das Ersatzmitglied rückt an die Stelle des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat nach. Es nimmt dessen Aufgaben und Befugnisse für den Rest der Amtsperiode wahr. Es ist nunmehr ein Betriebsratsmitglied mit allen Befugnissen, Rechten und Pflichten.

Das Ersatzmitglied rückt allerdings nicht in die besondere Stellung und Funktion des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds ein. So wird das Ersatzmitglied nicht automatisch Vorsitzender des Betriebsrats, wenn das ausgeschiedene Betriebsratsmitglied dessen Vorsitzende war. Gleiches gilt etwa auch für die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss oder für Freistellungen nach § 38 BetrVG.

Einrücken bei zeitweiliger Verhinderung

Bei der zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds rückt ein Ersatzmitglied bloß für die Zeit der Verhinderung in den Betriebsrat ein. Die Vertretung durch das Ersatzmitglied beginnt mit dem Beginn der (zeitweiligen) Verhinderung des Betriebsratsmitglieds. Das Ersatzmitglied braucht hiervon keine Kenntnis erlangt zu haben, da das Einrücken nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG automatisch erfolgt.

Das Einrücken endet, sobald das verhinderte Betriebsratsmitglied seine Tätigkeit im Betrieb wieder aufnimmt. Das Ersatzmitglied verliert dann die Vertretungsposition und tritt wieder in den Status einer nichtgewählten Wahlbewerberin oder eines nichtgewählten Wahlbewerbers mit erneuter Anwartschaft zum Einrücken in den Betriebsrat zurück.

Während des zeitweiligen Eintretens nimmt das Ersatzmitglied nicht nur an den stattfindenden Betriebsratssitzungen teil, sondern hat alle Rechte und Pflichten eines Betriebsratsmitglieds. Das zeitweilig eintretende Ersatzmitglied rückt  nicht in Funktionen des zeitweilig verhinderten Betriebsratsmitglieds ein.

Zeitweilige Verhinderung

Ein Betriebsratsmitglied ist dann zeitweilig verhindert, wenn es vorübergehend tatsächlich oder rechtlich nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Als Verhinderungsgründe gelten etwa Krankheit, Urlaub, Sonderurlaub, Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG, Kuraufenthalte, Dienstreisen, Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, Elternzeit, Pflegezeit. 

Eine Verhinderung liegt hingegen nicht vor, wenn das Betriebsratsmitglied aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig nicht an einer Sitzung teilnimmt. Das gilt auch für den bloßen Wunsch, sich vertreten zu lassen, beispielsweise wegen »Unabkömmlichkeit« am Arbeitsplatz während der Zeit einer Betriebsratssitzung.

Nur ganz ausnahmsweise kann ein Betriebsratsmitglied verhindert sein, wenn es in seiner Stellung als Arbeitnehmer im Betrieb unabkömmlich ist, weil die geschuldete Arbeitsleistung unbedingt sofort erbracht werden muss.   

Ein Betriebsratsmitglied ist auch dann zeitweilig – rechtlich – verhindert, an einer Beschlussfassung des Betriebsrats über personelle Einzelmaßnahmen mitzuwirken, sofern es unmittelbar und individuell betroffen ist. Für das so verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden. Das Nichtbeachten dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Betriebsrat etwa die Zustimmung zur Umgruppierung verweigert.

Unverzügliche Mitteilung bei Verhinderung

Sobald ein Mitglied des Betriebsrats an einer Betriebsratssitzung nicht teilnehmen kann, soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Dieser ist dann gehalten, für das verhinderte Betriebsratsmitglied das zuständige Ersatzmitglied zu laden. Dabei ist in Zweifelsfällen zu prüfen, ob tatsächlich ein anerkannter Verhinderungsfall vorliegt. Nur dann ist das Ersatzmitglied zu laden. 

In welcher Reihenfolge die Ersatzmitglieder nachrücken dürfen und worauf Betriebsratsvorsitzende dringend bei der Beschlussfassung achten müssen, erfahren Sie in dem Beitrag »Nicht gewählt und doch dabei« von Michael Kröll in »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 9/2018 ab Seite 11. Hier geht's zur aktuellen Ausgabe der AiB.

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