Betriebsratsarbeit

Verhindert oder doch da?

08. Januar 2024 Verhinderung
Gruppe
Quelle: iStock.com, Morsa Images

Regelmäßig stellt sich für die Betriebsratsvorsitzenden die Frage, wer zur Sitzung einzuladen ist. Wird das falsche Mitglied eingeladen, kann dies fatale Folgen haben. Wie es nicht dazu kommen muss, erfahrt ihr von unserer Expertin Pelin Öğüt in »Arbeitsrecht im Betrieb« 11/2023.

Die ordnungsgemäße Beschlussfassung ist das erforderliche Fundament der Betriebsratsarbeit. Insbesondere in den Fällen, in denen Kosten ausgelöst werden, die der Arbeitgeber zu tragen hat, wird die ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht selten in Frage gestellt. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass auch in einer Betriebsratssitzung, an der nicht alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen, die Tagesordnung um zusätzliche Beschlussfassungen erweitert werden kann, wenn die Beschlussfähigkeit nach § 33 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gegeben ist und die Erweiterung von den Anwesenden einstimmig beschlossen wird. Dies setzt jedoch nach wie vor voraus, dass alle »richtigen« Mitglieder zu der Betriebsratssitzung eingeladen worden sind.

Verhindert nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

Zwingend einzuladen sind sämtliche ordnungsgemäß gewählten Betriebsratsmitglieder. Sind diese zeitweise verhindert, so ist für das verhinderte Betriebsratsmitglied nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zwingend das nächste Ersatzmitglied einzuladen. Allein schon bei der Frage, wer dieses Ersatzmitglied sein muss, stellen sich für den Betriebsratsvorsitz viele Fragen, wie etwa: Ist die Minderheitenquote trotz der Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds noch eingehalten oder muss das nächste Ersatzmitglied des Minderheitengeschlechts eingeladen werden? Was ist bei Listenwahl, z. B. wenn auf einer Liste keine Ersatzmitglieder mehr sind oder keine Ersatzmitglieder des Minderheitengeschlechts mehr vorhanden sind?

Vorab aber ist immer die Frage zu klären, ob ein Ersatzmitglied überhaupt eingeladen werden muss. Dies lässt sich nur anhand der Verhinderungsgründe des ordnungsgemäß gewählten Betriebsratsmitglieds beantworten, da nur bei einer rechtlich relevanten vorübergehenden Verhinderung ein Ersatzmitglied zur Betriebsratssitzung eingeladen werden darf. Dies ist der Fall, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Als Betriebsratsmitglied ist man grundsätzlich verpflichtet an Betriebsratssitzungen teilzunehmen.

Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung liegt nur vor, wenn man aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen verhindert ist. Dem Betriebsratsmitglied steht es also nicht zu, sich willkürlich nach freiem Ermessen von einem Ersatzmitglied vertreten zu lassen.

Ist das Betriebsratsmitglied von einer Beschlussfassung unmittelbar selber betroffen, so ist es nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG rechtlich verhindert, an dieser Beschlussfassung teilzunehmen. Für diesen Tagesordnungspunkt muss das Ersatzmitglied zwingend eingeladen werden. Häufiger ist ein Ersatzmitglied wegen einer tatsächlichen Verhinderung des Betriebsratsmitglieds einzuladen. Eine solche Verhinderung besteht beispielsweise während der Elternzeit, des Urlaubs, eines Seminars, einer Dienstreise im Ausland oder während der Arbeitsunfähigkeit.

Allerdings kann ein verhindertes Betriebsratsmitglied dem Betriebsratsvorsitz gegenüber erklären, trotz der Verhinderung (z. B. im Urlaub) an der Betriebsratssitzung teilnehmen zu wollen. In diesem Falle wird kein Ersatzmitglied eingeladen. Für ein Betriebsratsmitglied, das während des Zeitraums der Betriebsratssitzung an seinem Arbeitsplatz weiter seine arbeitsvertragliche Leistung im Betrieb erbringt, anstatt pflichtgemäß an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, gilt grundsätzlich, dass kein Ersatzmitglied einzuladen ist. »Grundsätzlich« bedeutet allerdings, dass hiervon in der Rechtsprechung auch Ausnahmen zugelassen werden.

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