Betriebsratsarbeit

Wechsel in ein anderes Team kann Versetzung sein

15. August 2023 Versetzung
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Quelle: © Coloures-pic / Foto Dollar Club

Eine Veränderung bei der Teamzuordnung kann trotz gleichbleibender Arbeitsaufgaben eine mitbestimmungspflichtige Versetzung sein. Entscheidend ist, ob sich das „Arbeitsregime“ für den Beschäftigten maßgeblich ändert – so das LAG Thüringen.

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Änderung einer Teamzuordnung und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob diese Änderung eine zustimmungspflichtige Versetzung darstellt.

Das war der Fall

In einem Unternehmen der Automobilindustrie, das sich mit Produktion und Vertrieb von Scheinwerfern beschäftigt, existiert ein 13-köpfiger Betriebsrat. Gearbeitet wird innerhalb der Abteilung in verschiedenen Teams. Die Teamleiter haben die Befugnis, die Arbeit einzuteilen, aber auch Urlaub zu bewilligen und auf Basis einer Betriebsvereinbarung Krankenrückkehrgespräche zu führen.

Es fragt sich nun, ob die Zuweisung innerhalb der Abteilung zu einem anderen Team als „Versetzung“ anzusehen ist. Der Betriebsrat ist dieser Meinung und verlangt, die ohne seine Zustimmung erfolgte Maßnahme rückgängig zu machen.

Das sagt das Gericht

Die Zuweisung eines Beschäftigten zu einem Team ist hier eine Versetzung und daher zustimmungspflichtig (§ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Versetzung ist laut dem LAG:

  • die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs
  • die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder
  • die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Es fragt sich, wann von einem „anderen Arbeitsbereich“ auszugehen ist. Das ist zweifellos der Fall, wenn sich der Inhalt der Arbeitsaufgaben, die Position des Beschäftigten oder dessen Arbeitsplatz ändern. Die Änderung kann auch darin bestehen, dass der Beschäftigte mit neuen Kollegen zusammenarbeitet oder er seine Aufgaben innerhalb einer anderen Einheit erfüllen muss.

Auch ein Wechsel in ein anderes Team – wie hier geschehen – ist aber trotz relativ gleichbleibender Tätigkeit als Versetzung anzusehen, wenn – so das LAG – für den Mitarbeiter dort „ein in seinem Arbeitsalltag spürbares anderes Arbeitsregime gilt“. Dabei ist vor allem relevant, dass der Teamwechsel mit einem neuen Teamleiter einhergeht, der auch für disziplinarische Arbeitsanweisungen und Urlaubsbewilligung etc. zuständig ist. Zudem kann es sein, dass der Beschäftigte „andere“ Tätigkeiten übernehmen muss.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis: Da die Versetzung hier ohne die notwendige Zustimmung des Betriebsrats erfolgt ist, muss das Unternehmen diese rückgängig machen.

Das muss der Betriebsrat beachten

Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber keine Versetzungen vornehmen. Keine Rolle spielt dabei, ob der Beschäftigte der Versetzung zustimmt oder nicht. Denn der Betriebsrat entscheidet nicht als Sachwalter der Interessen Einzelner, sondern der Belegschaft insgesamt. Wichtig ist: Bei der Entscheidung darüber, ob er die vom Arbeitgeber erbetene Zustimmung erteilen soll oder nicht, ist der Betriebsrat nicht frei. Er kann nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen (§ 99 Abs. 2 BetrVG) seine Zustimmung verweigern.

Lesetipp:

»So handelt der Betriebsrat bei Versetzungen« von Marion Müller in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2022, ab Seite 15.

 © bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Thüringen (09.05.2023)
Aktenzeichen 1 TaBV 5/22
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