Weiterbildungsgesetz

Weiterbildung: Das neue Gesetz im Überblick

07. Juni 2024 Weiterbildungsgesetz
Rechtsprechung

Das Weiterbildungsgesetz bringt neue Möglichkeiten für Aus- und Weiterbildung. Damit will die Bundesregierung den Herausforderungen der Arbeitswelt wie Digitalisierung, demografischer Wandel und sozialökologische Transformation begegnen. Was Ihr als Betriebsrat jetzt wissen müsst, erfahrt Ihr von Wolf-Dieter Rudolph in der »Arbeitsrecht im Betrieb«.

Mit mehr Aus- und Weiterbildung will die Bundesregierung die Fachkräfte von morgen fördern und die Arbeitsplätze von heute schützen. Denn die Arbeitswelt steht vor großen Veränderungen durch Digitalisierung, demografischen Wandel und sozialökologische Transformation. Junge Menschen sollen so leichter ihren Weg in den Beruf finden. Betriebsräte spielen bei der Gestaltung und betrieblichen Einführung eine wichtige Rolle. 

Qualifizierungsgeld

Ein wichtiger Baustein des Gesetzes und eine neue Option der nachhaltigen Beschäftigungssicherung ist das Qualifizierungsgeld, § 82a Sozialgesetzbuch (SGB) III. Mit ihm soll präventiv von einem drohenden zukünftigen Arbeitsplatzverlust infolge des Strukturwandels betroffenen Arbeitnehmenden eine sichere Weiterbeschäftigung im Unternehmen ermöglicht werden. Das gilt für Beschäftigte, die Gefahr laufen, dass ihre berufliche Tätigkeit durch Technologien ersetzt werden könnte bzw. solche, die in sonstiger Weise besonders vom Strukturwandel betroffen sind.

Die neue Option dient als finanzielle Entlastung für Arbeitgeber, da für die Teilnehmenden an entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen im Zeitraum der Maßnahme keine Gehaltszahlung mehr erfolgen muss. Es bedarf lediglich der Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Arbeitgeberseite dazu entscheidet, eine Qualifizierung durchzuführen und Qualifizierungsgeld zu beantragen.

Hier kommt dann der Betriebsrat ins Spiel: Zu seinen Aufgaben gehört u. a. die künftige Beschäftigungssicherung. Er kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Beschäftigungssicherung/-förderung machen, wozu insbesondere auch Vorschläge zur Qualifizierung zählen, § 92a BetrVG. Davon sollte jeder Betriebsrat Gebrauch machen und konkrete Qualifizierungsmaßnahmen unter Hinweis auf entsprechende Fördermöglichkeiten vorschlagen. Über die Vorschläge muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat beraten. 

Expertentipp: Der Betriebsrat sollte mit der Agentur für Arbeit, die ja über die Bewilligung des Qualifizierungsgeldes entscheidet, Kontakt aufnehmen, damit ein Vertreter der Behörde Gelegenheit hat, an den Beratungen teilzunehmen. Der Vertreter kann dann dem Arbeitgeber die jeweilige Förderung erläutern und schmackhaft machen. 

Seit dem 1. 4. 2024 können Beschäftigte bei Vorliegen folgender Voraussetzungen Qualifizierungsgeld beziehen: 

Betriebliche Voraussetzungen nach § 82a Abs. 2 SGB III

Im Betrieb müssen strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe bestehen und diese müssen mindestens 20 % der Arbeitnehmenden betreffen. In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten reicht ein Qualifizierungsbedarf von mindestens 10 % aus. 

Die Kosten der beruflichen Weiterbildung hat der Arbeitgeber zu tragen, wobei eine Kostenübernahme durch Dritte zulässig ist. Eine Kostenbeteiligung der Arbeitnehmenden ist unzulässig. 

Es muss mittels einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags betriebsbezogen der strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarf, die damit verbundenen Perspektiven der Arbeitnehmenden für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes geregelt werden. 

Entscheidet sich der Arbeitgeber diese Förderung zu beantragen, so bedarf es einer eingehenden Zusammenarbeit der Tarifvertragsparteien bzw. der Betriebspartner. 

Erfahrt mehr dazu, was in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein muss, wie hoch das Qualifizierungsgeld ist und was bei der Weiterbildungsförderung beachtet werden muss, in der »Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 4/2024 ab Seite 24. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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