Betriebsratsarbeit

Welches Gremium ist überhaupt zuständig?

12. Dezember 2018 Zuständigkeit
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Quelle: © Andre Bonn / Foto Dollar Club

Die »Hoheitsrechte« von Betriebsrat, Gesamt- und Konzernbetriebsrat liegen nicht immer klar auf der Hand. Welches Gremium ist wann zuständig? Rechtliche, betriebspolitische, wirtschaftliche und praktische Aspekte spielen beim Klären der Zuständigkeit eine wichtige Rolle. Michael Werner geht der Sache in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2018 auf den Grund.

Wie ist die Arbeitnehmervertretung aufgebaut?

Betriebsräte gibt es in den Organisationsebenen Betrieb, Unternehmen und Konzern – als örtliche Betriebsräte, als Gesamtbetriebsrat (GBR) und als Konzernbetriebsrat (KBR). Betriebsräte werden im eigenen Betrieb (§ 1 BetrVG) gewählt oder auch in besonderen Betriebsformen (§ 3 BetrVG), vorausgesetzt, die Arbeitnehmer des Betriebs führen eine Betriebsratswahl überhaupt durch. Die Bildung von GBR erfolgt zwingend für Unternehmen, in denen mehrere Betriebsräte bestehen. In den GBR werden ein bis zwei Betriebsratsmitglieder entsandt, alternativ Betriebsräte aus einem Entsendungskörper. Die Errichtung eines KBR beruht auf einem freiwilligen Entschluss der GBR. Die jeweiligen GBR oder – soweit kein GBR vorhanden – Betriebsräte entsenden dann ein bis zwei Mitglieder in den KBR.

Wann sind Einzel-, Gesamt- und Konzernbetriebsrat zuständig?

Für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte sind primär die örtlichen Betriebsräte zuständig. GBR und KBR kommen nur dann zum Zug, sobald eine Angelegenheit nicht mehr nur einen Betrieb betrifft und nicht von den einzelnen Betriebs- bzw. GBR geregelt werden kann. Wann eine zwingende (insbesondere technische oder rechtliche) Notwendigkeit für eine betriebsübergreifende Regelung besteht, richtet sich einzelfallabhängig nach dem mit der Angelegenheit verfolgten Zweck. Des Weiteren können Störungen oder erhebliche Nachteile für andere Betriebe im Falle nicht einheitlicher Regelungen für eine überbetriebliche Regelungszuständigkeit sprechen.

Insbesondere bei enger produktionstechnischer Verbundenheit mehrerer Betriebe sind beispielsweise unternehmensweit einheitliche Schichtrahmenpläne nötig. Zwischen den Gremien gibt es eine Zuständigkeitstrennung, das heißt, entweder ist der Betriebsrat zuständig oder der GBR oder KBR. Eine Auffangzuständigkeit eines der anderen oder gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Gremien gibt es nicht. Zudem stehen die verschiedenen Betriebsratsgremien gleichberechtigt und eigenständig nebeneinander. Es gilt nicht der Grundsatz »Über sticht unter«!

Was passiert, wenn das unzuständige Gremium beteiligt worden ist?

Die unrechtmäßig ausgeübte Mitbestimmung führt zur Unwirksamkeit der ausgehandelten Regelung; dies gilt insbesondere bei einer Betriebsvereinbarung. Sie ist dann juristisch nicht durchsetzbar, das heißt, den Arbeitnehmer belastende Maßnahmen wirken sich dann zwar nicht auf das Arbeitsverhältnis aus, begünstigende Regelungen aber auch nicht.

Mehr dazu und Antworten auf die Fragen, ob der Arbeitgeber Einfluss auf die Betriebsratszuständigkeit hat, wer bei der Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten regelmäßig zuständig ist und was bei Betriebsänderungen zu beachten ist, erfahren Sie in dem Beitrag von Fachanwalt Michael Werner »Und zuständig ist« in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2018, Seite 19. Hier gehts zur aktuellen Ausgabe.

© bund-verlag.de (EMS)

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