Wer trägt die Kosten für den Wahlvorstand?
06. Oktober 2021
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Dazu gehören nicht nur die Sachkosten. Nach § 20 Abs. 3 BetrVG ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, für die Zeiten der Arbeitsversäumnis, die durch die Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied entstehen, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen und den Wahlvorstandsmitgliedern ihre erforderlichen Aufwendungen (z. B. Fahrt- und sonstige Reisekosten) zu ersetzen. Das gilt auch für die vom Wahlvorstand herangezogenen Wahlhelfer. Schließlich erfordert die Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied auch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen.
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