Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Zuständigkeiten und Wahlverfahren

07. April 2014

Verantwortlich für die Wahl des JAV ist zunächst der Betriebsrat. Zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört es, die Wahl der JAV vorzubereiten und den Wahlvorstand zu bestellen (§ 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

Wo kann eine JAV gewählt werden?

Nur in Betrieben, in denen mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die dort zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann eine JAV gewählt werden. Weitere Voraussetzung ist ferner, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht. 


Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren?

Im vereinfachten Wahlverfahren wird in Betrieben gewählt, in denen zwischen 5 und 50 jugendliche Arbeitnehmer und/ oder Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, tätig sind (§§ 63 Abs. 4; 14 Abs. 2; 14 a BetrVG). Sind mehr als 50 dieser Arbeitnehmer beschäftigt, wird die Wahl im normalen Wahlverfahren durchgeführt.
In Betrieben mit 51 bis 100 dieser Arbeitnehmer können Wahlvorstand und Arbeitgeber allerdings vereinbaren, dass im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird (§§ 63 Abs. 5; 14 a Abs. 5 BetrVG). Die Vereinbarung muss vor Erlass des Wahlausschreibens geschlossen werden. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Arbeitgeber und Wahlvorstand müssen sich aber ausdrücklich oder konkludent über die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens einig sein. Schlägt der Wahlvorstand dem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung vor und schweigt dieser bzw. reagiert nicht, ist keine Vereinbarung zustande gekommen. Die Wahl muss dann im normalen Wahlverfahren durchgeführt werden. Um hier Unklarheiten zu vermeiden sollte die Vereinbarung stets schriftlich geschlossen werden. Da das Betriebsverfassungsgesetz die Wahl eines Wahlvorstandes auf einer Wahlversammlung nicht vorsieht, wird die JAV im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren gewählt (§§ 40 Abs. 1 Satz 2, 36 WO).

Hier geht es zum zweiten Teil unserer Serie zur JAV-Wahl:
Bestellung des Wahlvorstands

Dieser Artikel erschien ursprünglich unter dem Titel "JAV-Wahl im Jahr 2012" in der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb, Heft 6/2012. Die Autoren sind Peter Berg, Rechtsanwalt und Justiziar beim ver.di Landesbezirk NRW in Düsseldorf, und Micha Heilmann, Rechtsanwalt und Leiter der Rechtsabteilung der NGG-Hauptverwaltung in Berlin.

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