Unfallversicherung

Wegeunfall: Kein Schutz bei unfreiwilligen Abwegen

03. Juni 2024
Umleitung Umweg Abweg
Quelle: Pixabay.com/de, Bild von Reginal

Nur in wenigen Fällen erstreckt sich die gesetzliche Unfallversicherung auch auf "Abwege" vom Arbeitsweg. Kein Versicherungsschutz soll bestehen, wenn ein Diabetiker einen Abweg fährt und einen Unfall erleidet, nachdem er wegen Unterzuckerung die Orientierung verloren hat - so das LSG Niedersachsen-Bremen.

Darum geht es

Um den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen wird häufig gestritten. Eine problematische Fallgruppe des unversicherten Abwegs hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einer aktuellen Entscheidung neu bewertet.

Geklagt hatte ein Mann, der auf dem Rückweg von der Arbeit einen schweren Verkehrsunfall erlitt. Mit seinem PKW geriet er auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal mit einem LKW zusammen, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt. Der Notarzt stellte bei ihm eine Hypoglykämie (Unterzuckerung) fest.

Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, da der Mann 4 km über seinen Wohnort hinaus unterwegs gewesen sei. Sowohl die Wohnung als auch der Betrieb befänden sich in entgegengesetzter Richtung; folglich habe sich der Unfall auf einem Abweg ereignet. Dieser sei nicht versichert.

Dem hielt der Mann entgegen, dass er an Diabetes leide. Zum Unfallzeitpunkt sei er stark unterzuckert und orientierungslos gewesen. Aus diesem Grund sei er an seiner Wohnung vorbeigefahren und auf einen Abweg geraten. An die Einzelheiten habe er keine Erinnerung.

Das sagt das Gericht

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hob das Urteil auf und gab der Berufsgenossenschaft recht. Ein Wegeunfall auf direkter Strecke sei vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sei – ein Abweg jedoch nicht. Nur ausnahmsweise, so das LSG, könne ein irrtümlicher Abweg versichert sein, wenn seine Ursache allein in äußeren Umständen der Beschaffenheit des Verkehrsraums liege, z.B. Dunkelheit, Nebel oder schlechte Beschilderung.

Kein Abwege-Schutz bei "inneren Ursachen"

Vorliegend sei der Mann jedoch aufgrund einer inneren Ursache auf einen Abweg geraten, nämlich durch die Orientierungslosigkeit aufgrund einer Bewusstseinsstörung infolge diabetesbedingter Unterzuckerung.

Die Einbeziehung solcher Abwege in die Wegeunfallversicherung würde eine Überdehnung des Versicherungsschutzes auf Arbeitswegen darstellen und dem Sinn und Zweck der Unfallversicherung widersprechen.

Hinweis für die Praxis

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen. Es ist daher möglich, dass das Bundessozialgericht (BSG) in dieser Frage noch anders entscheidet.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Niedersachsen-Bremen (12.04.2024)
Aktenzeichen L 14 U 164/21
LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 3.6.2024
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