Unfallversicherung

Arbeitsunfall und Berufskrankheit - Was tun?

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Eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall wurde anerkannt: Die Abläufe und Leistungserbringung der Unfallversicherungsträger stehen im Mittelpunkt des Titelthemas 5/2024 der Zeitschrift »Gute Arbeit«. Zwei Beiträge vermitteln wertvolle Tipps und informieren über Fallstricke bei der Leistungsgewährung. Denn Betroffene kommen nicht immer automatisch zu ihrem Recht.

Ist eine Berufskrankheit (BK) oder ein Arbeitsunfall anerkannt, tritt die gesetzliche Unfallversicherung als Leistungsträger ein: für die Finanzierung und Durchführung nötiger Therapien und Maßnahmen. Darauf haben Versicherte Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Mögliche Leistungen sind Heilbehandlungen, medizinische und berufliche Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Umschulung, Umgestaltung des Arbeitsplatzes etc.), Verletztengeld und Rente etc.

Diese Leistungen erhalten Versicherte in der Regel nicht automatisch, so die Erfahrungen der unabhängigen Beratungsstellen Hamburg, Bremen und Berlin zum BK-Recht, die im Laufe der Jahre in vielen Einzelfällen Betroffene begleitet und beraten haben.

Abläufe und Verfahren

Bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs gelten für alle Rehabilitationsträger die allgemeinen sozialrechtlichen Grundsätze der Amtsermittlung nach § 20 SGB X. Und: Die gesetzliche Unfallversicherung ist nach § 1 SGB VII zur aktiven Unterstützung der Versicherten verpflichtet. Das ist wichtig zu wissen!

Ob, und wenn ja, welche der genannten Leistungen gewährt werden, entscheiden die Sachbearbeiter:innen, die in der Regel Verwaltungsangestellte und keine medizinische Ausbildung haben. Betroffene müssen daher stets darauf achten, dass Leistungen sachgerecht und vollständig gewährt werden.

Freie Arztwahl

Bei einem Arbeitsunfall sind die Versicherten verpflichtet, einen Durchgangsarzt aufzusuchen; das schränkt die freie Arztwahl ein. Durchgangsärzt:innen haben neben der Behandlung die Aufgabe, bei Bedarf an Fachärzt:innen zu überweisen, die Ergebnisse auszuwerten, die Behandlungen zusammenführen und folgerichtige Therapien zu verordnen. Die Behandlungen können also nicht automatisch von allen geeigneten Fachärzt:innen oder Hausärzt:innen übernommen werden. Die Mehrzahl der Durchgangsärzt:innen sind Chirurg:innen oder Orthopäd:innen. Das ist bei Krankheiten wie z. B. Lungenerkrankungen, neurologischen Erkrankungen oder Long COVID ein Problem.

  • Tipp: Bei der Unfallversicherung die Beauftragung des jeweils nötigen Facharztes/einer Fachärztin beantragen, z. B. für Immunologe oder Infektionsmediziner:innen anstelle des Durchgangsarztes/der Durchgangsärztin. Bei Ablehnung des Antrags können Versicherte gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

Nachweis eines Zusammenhangs

zwischen aktuellen Symptomen, Folgeerkrankungen und einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit. Nach einem Arbeitsunfall oder einer BK prüft die Unfallversicherung, ob aktuelle Symptome oder Folgeerkrankungen eine Folge des Arbeitsunfalls oder der BK sind. Wird der Zusammenhang verneint, werden keine weiteren Leistungen gewährt.

  • Tipp: Bei Krankschreibungen darauf achten, dass der Grund der Krankschreibung der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit ist, wenn davon ausgegangen werden kann. Haus- und Fachärzte wissen oft nicht, dass dies für Versicherte wichtig ist. Befunde oder Berichte der behandelnden Ärzte sollten Versicherte stets einsehen und prüfen; sie können auch ein Vorerkrankungsverzeichnis bei der Krankenkasse anfordern. Das kann belegen, dass Symptome vor dem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nicht vorhanden waren.

Weitere Informationen

Das vollständige Titelthema in »Gute Arbeit« 5/2024 lesen: »Leistungen der Unfallversicherung – Berufskrankheit und Arbeitsunfall«. Darin:

Für die Online-Ausgabe registrierte Abonnent:innen von »Gute Arbeit« haben auf Bund-Online Zugriff auf das ePaper der Zeitschrift sowie im Archiv kostenfrei auf alle Beiträge und Ausgaben (ab 1/2012). BE, 3.5.2024

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