Teilzeitarbeit

Ungleichbehandlung bei Überstundenvergütung?

24. November 2023
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Quelle: bluedesign_Dollarphotoclub

Der EuGH prüft derzeit eine Klage aus Deutschland von zwei teilzeitbeschäftigten Pflegehelferinnen bei einem Dialyse-Dienstleister. Sie sehen sich im Vergleich zu Vollzeitkräften bei den Lohnzuschlägen benachteiligt. Der zuständige Generalanwalt empfiehlt dem EuGH, die Diskriminierung zu bejahen.

Darum geht es

Wir berichteten kürzlich über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen die Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Piloten bei Lufthansa CityLine hinsichtlich Mehrarbeitszuschlägen (EuGH 19.10.2023 - C‑660/20).

In einem rechtlich ähnlichen Fall liegen jetzt die Anträge des Generalanwalts vor: Es geht um die in Deutschland erhobenen Klagen von zweier teilzeitbeschäftigten Pflegehelferinnen, die bei einem Anbieter ambulanter Dialyseleistungen arbeiten. Nach dem für sie geltenden Manteltarifvertrag gibt es Überstundenzuschläge von 30 % für Überstunden, die über die kalendermonatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden.

Die Pflegehelferinnen beanspruchen für über ihre arbeitsvertragliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden eine Zeitgutschrift, die einem Lohnzuschlag für Überstunden entspricht. Zudem verlangen sie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG). Sie seien als Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten diskriminiert, weil ihnen kein Lohnzuschlag für Überstunden gewährt wurde. Darüber hinaus würden sie mittelbar aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt, da der Beklagte überwiegend Frauen als Teilzeitbeschäftigte einsetze.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Antrag der Klägerinnen auf die Zeitgutschrift statt; den Antrag auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG wies es ab. Dagegen legten sie Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein. Der Beklagte legte Anschlussrevision gegen seine Verurteilung zu den Zeitgutschriften ein.

BAG legt das Verfahren dem EuGH vor

Das BAG legte dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vor. Unter anderem stellte das BAG die Frage, ob eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten im Sinne des EU-Rechts enthält.

Für den Fall, dass der EuGH die erste Frage bejaht, wollte das BAG wissen, ob es für die Feststellung, dass die Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft, nicht ausreicht, dass unter den Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer sind. Müsse noch hinzukommen, dass unter den Vollzeitbeschäftigten erheblich mehr Männer sind? Beim beklagten Dialysedienstleister, das muss man dazu wissen, sind auch unter den Vollzeitbeschäftigten die Frauen in der Mehrheit (76,8 % der Belegschaft sind weiblich).

Die Anträge des Generalanwalts

Der für dieses Verfahren zuständige Generalanwalt Athanasios Rantos,  der die Entscheidung des Gerichts vorbereitet, behandelt in seinen Anträgen nun „dem Wunsch des Gerichtshofs entsprechend“ ausschließlich die zweite Frage. Da das BAG deren Beantwortung von einem Ja zur ersten Frage abhängig machte, drängt sich, vor allem angesichts des oben genannten EuGH-Urteils in Sachen Lufthansa CityLine, der Schluss auf, dass der EuGH ohne weiteres davon ausgeht, dass eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Sinne des EU-Rechts vorliegt.

Generalanwalt sieht Anzeichen für eine Diskriminierung

Laut dem Generalanwalt muss zur Feststellung, dass eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift Personen des einen Geschlechts gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligt, das nationale Gericht alle relevanten Elemente qualitativer Art prüfen. In Bezug auf die statistischen Daten ist zu prüfen, ob es in der Gruppe der Arbeitnehmer, die durch diese nationale Vorschrift benachteiligt werden, einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Geschlechts gibt, ohne dass es auch erforderlich wäre, dass die Gruppe der Arbeitnehmer, die nicht unter diese Vorschrift fällt, einen signifikant höheren Anteil von Personen des anderen Geschlechts umfasst. Er begründet dies unter Heranziehung früherer EuGH-Rechtsprechung damit, dass es auf die Gruppe der benachteiligten Personen ankommt, nicht auf die „Begünstigten“, also diejenigen, die nicht unter die fragliche Maßnahme fallen.

Ausblick:

Prognosen sind schwierig, besonders, wenn sie die Zukunft betreffen. Dies vorausgeschickt: Der EuGH wird dem BAG voraussichtlich nahelegen, dass eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten vorliegt.

Zur Frauendiskriminierung: In der Regel (keineswegs immer, im eingangs erwähnten Fall Lufthansa CityLine zum Beispiel nicht) folgt der EuGH den Anträgen seiner Generalanwälte. Hier wird es wohl darauf hinauslaufen, dass die Überrepräsentation von Frauen in der benachteiligten Gruppe, also der der Teilzeitbeschäftigten, ausreicht, um eine indirekte Diskriminierung (und damit einen Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG) zu bejahen. Der Generalanwalt hat zwar betont, dass die Statistik nur ein Teilaspekt ist, es drängt sich aber kein in eine andere Richtung weisender Aspekt auf.

Tarifvertragliche Regelungen, die Teilzeitbeschäftigte hinsichtlich der Überstundenvergütung benachteiligen, haben keine große Zukunft mehr. Und das ist auch gut so.

Autor:

Torsten Walter, LL.M. (Leicester), DGB Bundesvorstand,
Abteilung Recht und Vielfalt

Quellen:

 

 

Quelle

EuGH (16.11.2023)
Aktenzeichen EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Athanasios Ranthos vom 16. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen IK (C‑184/22) und CM (C-185/22) gegen KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e. V.
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