Abfindung

Eine Abfindung ist eine einmalige Entschädigungszahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält.

Einen generellen Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht nicht, sondern nur in folgenden Ausnahmefällen kann der entlassene Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung beanspruchen:

  • wenn der Arbeitgeber sich „freiwillig“ verpflichtet, etwa im Arbeitsvertrag, in einer Aufhebungsvereinbarung, im gerichtlichen Vergleich oder in einem Sozialplan (§§ 112, 112a BetrVG)
  • wenn die Nichtzahlung einer Abfindung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder ein gesetzliches Benachteiligungsverbot verstoßen würde
  • wenn der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung von seiner Wahlmöglichkeit Gebrauch macht, anstelle der Kündigungsschutzklage die Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes je Beschäftigungsjahr zu verlangen (§ 1 a KSchG)
  • wenn trotz Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht gemäß §§ 9, 10 KSchG aufgelöst wird. Die Festsetzung der Abfindungshöhe erfolgt durch das Gericht im Urteil
     

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