Arbeitsentgelt

Mit Abschluss eines Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer. Das Arbeitsentgelt kann individualrechtlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden oder es richtet sich nach dem im Betrieb geltenden Tarifvertrag. In diesem Fall gilt das tarifliche Arbeitsentgelt. Dann entscheidet die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe über die Höhe der Vergütung. Jede Eingruppierung erfordert die Zustimmung des Betriebsrats.

Zu beachten ist seit 1. Januar 2015 der „Mindestlohn“. Dieser stellt eine Lohnuntergrenze dar, die nicht unterschritten werden darf – weder durch individualrechtliche Vereinbarungen noch durch Tarifverträge. Allerdings gilt für Manteltarifverträge zeitlich befristet eine Ausnahmeregelung, nach der vereinbarte Branchen-Mindestlöhne, die unter 8,50 € pro Stunde liegen, bis 1. Januar 2017 weiter gelten; danach sind auch diese Branchen-Mindestlöhne auf den dann geltenden gesetzlichen Mindestlohn anzuheben. Seit dem 1. Januar 2017 gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau ohne Einschränkungen. Das heißt: Geltende Tarifverträge, in denen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 das dann geltende Mindestlohnniveau erreicht wird, sind weiterhin gültig. Für all jene Tarifverträge, in denen bis zum 31. Dezember 2016 das Mindestlohnniveau nicht erreicht wird, gilt seit dem 1. Januar 2017 der bundesweite gesetzliche Mindestlohn.

Die »Mindestlohnkommission« hat alle zwei Jahre zu beschließen, inwieweit der Mindestlohn zu erhöhen ist. Der erstmalige Beschluss wirkt dann zum 1. Januar 2017. Am 28. Juni 2016 hat die Mindestlohnkommission beschlossen, der Bundesregierung eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 8,84 Euro/Stunde vorzuschlagen. Die Bundesregierung prüft nun, ob sie dieser Empfehlung folgt und den gesetzlichen Mindestlohn per Rechtsverordnung zum 1. Januar 2017 anhebt.

Tarifvertrag und gesetzlicher Mindestlohn legen immer nur die Mindestanforderungen fest. Vertraglich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer höhere Vergütungen vereinbaren; dies ist zum Beispiel bei außertariflichen Angestellten der Fall.

Bei der Ausgestaltung der Entlohnungsgrundsätze im Betrieb hat der Betriebsrat insgesamt ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Wichtig: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung, nicht aber bei Fragen der Lohnhöhe.

 

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