Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung

Was ist eine Betriebsvereinbarung, was regelt sie?

Die Betriebsvereinbarung ist ein zentrales Instrument der Betriebsratsarbeit. Es handelt sich um eine Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die rechtsverbindlich ist und - wie Gesetze oder Tarifverträge – das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer gestaltet. Betriebsvereinbarungen begründen Rechte und Pflichten für Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer.

Zahlreiche Angelegenheiten werden in Betriebsvereinbarungen geregelt. Das Themenspektrum ist vielfältig, es reicht von Kleiderordnung im Betrieb, über Rauchverbote, alle denkbaren Arbeitszeitmodelle wie beispielswiese Gleit- und Vertrauensarbeitszeit, über Details zu Urlaub, Arbeitsschutz, Bildschirmarbeit und Betrieblichem Eingliederungsmanagement bis hin zum Umgang mit Internet, E-Mail und Sozialen Medien. Zuletzt wird häufig über Betriebsvereinbarungen zu Mobiler Arbeit und Industrie 4.0 diskutiert.

Die meisten Themen betreffen die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG). Das hat folgenden Hintergrund: Will der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, für die er – weil sie mitbestimmungspflichtig ist – eine positive Zustimmung des Betriebsrats benötigt, so empfiehlt es sich, eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu treffen. Diese ist zumeist eine Betriebsvereinbarung. Bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten hat der Betriebsrat aber auch ein Initiativrecht, das heißt: er kann Maßnahmen selbst anstoßen und daher den Abschluss einer Betriebsvereinbarung auch gegen den Willen des Arbeitgebers durch einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen.

Davon abzugrenzen sind die freiwilligen Betriebsvereinbarungen. Diese regeln Angelegenheiten, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen und folglich nur im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergehen können.

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen?

Betriebsvereinbarungen sind betriebsverfassungsrechtliche Verträge, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen werden. Wichtigste Vorschrift ist § 77 BetrVG. Auf Seiten des Betriebsrats ist ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zwingend erforderlich. Die Betriebsvereinbarung selbst bedarf der Schriftform, rein mündliche Vereinbarungen sind nicht rechtlich wirksam. Gegenüber höherrangigem Gesetzesrecht tritt die Betriebsvereinbarung zurück, entsprechende Regelungen, die bestimmten Gesetzen widersprechen, sind unwirksam.

Gegenüber Tarifverträgen ist der sog. Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Das heißt: eigentlich sind Betriebsvereinbarungen zu Themen, die bereits im Tarifvertrag geregelt sind, nicht möglich. Der Tarifvertrag geht insoweit vor, daher werden beispielsweise auch die Gehälter oder Regelungen wie Eingruppierung oder Umgruppierung nicht in Betriebsvereinbarungen geregelt. Allerdings gibt es betriebliche Öffnungsklauseln, die – in Abweichung vom Tarifvertrag – Regelungen durch Betriebsvereinbarungen auf Betriebsebene erlauben

Was sollte der Betriebsrat noch wissen?

Es gibt zahlreiche Muster für alle Arten von Betriebsvereinbarungen, die für das Erstellen eines Textes der Vereinbarung sinnvoll sind. Ansonsten sollte der Betriebsrat darauf achten, dass der Arbeitgeber alle im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle auslegt, damit jeder Kenntnis nehmen kann.

Er muss die Regelungen der Betriebsvereinbarung im Betrieb beachten und zwingend im Betrieb umsetzen. Unternimmt der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen, die im Widerspruch zu der Betriebsvereinbarung stehen, so hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch. Eine Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, eine längere Kündigungsfrist kann in der Vereinbarung selbst geregelt werden. Häufig verliert die Betriebsvereinbarung ihre Gültigkeit, wenn sie durch eine neue ersetzt wird.

 

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