Basiswissen für die katholische Kirche

  • Die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) ist die kirchengesetzlich vorgegebene Betriebsverfassung der Einrichtungen von katholischer Kirche und Caritas.

    Vergleichbar ist sie mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für den Bereich privatwirtschaftlicher Betriebe, mit dem Personalvertretungsgesetz (PersVG) im öffentlichen Dienst und mit dem Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) in den Einrichtungen von evangelischer Kirche und Diakonie.

    Im Detail gibt es viele Unterschiede, und doch ist die MAVO in den wesentlichen Inhalten dem Betriebsverfassungsgesetz nachgebildet. Das Recht der Kirchen, die Interessenvertretung der Arbeitnehmer in ihren Einrichtungen selbst zu regeln, ergibt sich aus dem grundgesetzlich verankerten »Kirchlichen Selbstbestimmungsrecht«.

  • Die gestuften Beteiligungsrechte in den §§ 26–38 MAVO bilden das Herzstück der kirchlichen Betriebsverfassung. Sie bieten den MAVen

    • viele Möglichkeiten, bei der Betriebs- und Arbeitsorganisation mitzusprechen und mitzubestimmen,
    • sich für Arbeitnehmerschutz und soziale Ausgewogenheit einzusetzen,
    • bei personellen Einzelentscheidungen des Dienstgebers zumindest eine Kontrollfunktion zu übernehmen, bei der die Kriterien der Rechtmäßigkeit und der Gleichbehandlung im Zentrum stehen.


    In vielen Fällen werden die Regeln der gestuften Beteiligung von Dienstgeber-Seite missachtet. Doch auch die MAVen fordern die ihnen zustehenden Mitwirkungsrechte häufig nicht ein. Im Konfliktfall bieten die Kirchlichen Arbeitsgerichte Rechtsschutz, vor allem für die vor Ort schwächere Seite, für die MAV. Bei manchen Angelegenheiten der MAV-Beteiligung ist die Durchsetzungsmacht der MAV nicht besonders stark, in anderen Fällen geht nichts ohne die MAV-Zustimmung.

    Vier Stufen der Beteiligung

    Die Mitwirkung der MAV bei Entscheidungen des Dienstgebers wird inhaltlich und formal durch vier Stufen strukturiert:

    1. Stufe: Allgemeine Beteiligung/Informationsrecht: §§ 26-27b MAVO
    2. Stufe: Anhörung/Vorschlagsrecht: §§ 29-32 MAVO
    3. Zustimmung/Antrag: §§ 33-37 MAVO
    4. Aushandeln von Dienstvereinbarungen: § 38 MAVO

     

    Mehr dazu lesen Sie bei Richard Geisen, Lexikon der MAV für katholische Kirche und Caritas von A bis Z, 2. Auflage 2018

  • Der Dienstgeber muss die erforderlichen Kosten für die Tätigkeit der MAV tragen. Das regelt § 17 Abs. 1 MAVO. Dazu zählen z.B. die Kosten für die Teilnahme an Schulungen und die für die Wahrnehmung der MAV-Aufgaben notwendigen Reisekosten gemäß der Reisekostenregelung, die in der jeweiligen Einrichtung gilt.

Quelle: 

Richard Geisen, Lexikon der MAV für katholische Kirche und Caritas von A bis Z, 2. Auflage 2018

Richard Geisen, u.a.
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