Arbeitszeit

Arbeitszeiterfassung für Betriebs- und Personalräte

28. Februar 2024
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Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

Das Arbeitszeitgesetz dient dem Gesundheitsschutz. Um diesen zu gewährleisten, sind Arbeitgeber seit den Entscheidungen von EuGH und BAG zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet, die gesamte tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten aufzuzeichnen. Aber gilt das auch für (freigestellte) Betriebs- und Personalräte? Rechtsanwalt Michael D. Wirlitsch klärt auf in Ausgabe 3/2024 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«.

Das BAG hat entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet sind, die gesamte tägliche Arbeitszeit aller Beschäftigten zu erfassen (BAG 13.9.2022 – 1 ABR 22/21).

Sinn und Zweck der Arbeitszeiterfassung

Grundlage der verpflichtenden Arbeitszeiterfassung von sämtlichen Beschäftigten ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ziel des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist die Aufrechterhaltung und Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Beschäftigten. Sie sollen also vor zeitlicher Überbeanspruchung ihrer Arbeitskraft und Gesundheit geschützt werden.

Der Zweck der Zeiterfassung – der Gesundheitsschutz, der auch bei Betriebs- und Personalräten sicherzustellen ist – könnte mithin auch für eine Arbeitszeiterfassung der Gremienmitglieder sprechen. Aber ist das wirklich so? Oder erfordert ihre zweckgebundene Freistellung von der Arbeit, die sich jeder Bewertung und Kontrolle durch den Arbeitgeber entzieht, eine andere Bewertung? Bei der Antwort darauf ist zu differenzieren zwischen

  1. freigestellten,
  2. teilfreigestellten und
  3. den sonstigen Betriebs- und Personalräten.

1. Freigestellte Betriebs- und Personalräte

Ob freigestellte Betriebs- und Personalräte ihre Zeiten erfassen, also »ein- und ausstechen« müssen, ist davon abhängig, ob sie Arbeitnehmer sind, die unter das ArbZG fallen. Das ist nur der Fall, wenn ihre Betriebs- und Personalratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist.

Pro Arbeitszeit

Für die Einordnung als Arbeitszeit spräche zunächst, dass ihre Tätigkeiten häufig innerhalb der regulären Arbeitszeit anfallen bzw. anfallen sollen (vgl. § 37 Abs. 2 BetrVG, § 60 BPersVG), weshalb freigestellten Betriebs- und Personalräten auch der Schutz der ArbZG-Vorschriften zukommen sollte. Ehrenamtlich tätige Beschäftigte sollen durch ihre außervertragliche Leistungsbereitschaft weder einen wirtschaftlichen (vgl. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) noch einen gesundheitlichen Nachteil erleiden. Auch die Tatsache, dass der Betriebs- oder Personalrat im Prinzip im Rahmen und zugunsten des Betriebs oder der Dienststelle tätig ist, spricht für die Bewertung als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.

Contra Arbeitszeit

Gegen die Einstufung als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG spricht zum einen, dass der Gesetzgeber die Betriebs- und Personalratstätigkeit bewusst als Ehrenamt ausgestaltet hat (§ 37 Abs. 1 BetrVG, 50 BPersVG). Die Gremienmitglieder sollen ihr Amt mit innerer und äußerer Unabhängigkeit ausüben und weder Vor- noch Nachteile erhalten.

Außerdem in diesem Artikel:

  1. Zeiterfassung bei teilfreigestellten Betriebs- und Personalräten
  2. Zeiterfassung bei sonstigen Betriebs- und Personalräten

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Den kompletten Beitrag finden Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Ausgabe 3/2024.

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