Personalratsarbeit

Dienstbefreiung oder Freistellung?

10. Juli 2019
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Quelle: Robert Kneschke_Dollarphotoclub

Die vorübergehende Arbeitsbefreiung für Personalrats­mitglieder aus konkretem Anlass ist nicht zu verwechseln mit der generellen Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit. Wir erklären den Unterschied.

Ein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht, sofern Personalratsmitglieder Personalratsaufgaben zu verrichten haben und die Arbeitsversäumnis zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. Zu den Aufgaben des Personalrats gehört u.a. die Teilnahme an Sitzungen, an Personalversammlungen, an gemein­schaftlichen Besprechungen mit der Dienststelle oder deren Vertretern, das Abhalten von Sprechstunden, die Begehung der Dienststelle oder die Entgegennahme von Beschwerden der Beschäftigten. Die Dienstbefreiung muss insbesondere hinsichtlich der Zahl der tätig werdenden Personalratsmitglieder sowie der Dauer der Arbeitszeitversäumnis erforderlich sein. Maßgeblich ist hierbei der Standpunkt eines »vernünftigen Dritten«, wobei dem einzelnen Personalrats­mitglied ein Beurteilungsspielraum zusteht.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so ist das jeweilige Personalratsmitglied kraft Gesetzes unmittelbar von der Arbeitspflicht befreit, ohne dass es dazu einer förmlichen Dienstbefreiung oder einer Zustimmung des Dienststellenleiters bedarf (BVerwG 12.6.1984 – 6 P 34.82). Es ist allerdings verpflichtet, sich rechtzeitig vor Verlassen des Arbeitsplatzes bei seinem Vorgesetzten abzumelden und dabei Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Personalratstätigkeit – nicht aber deren konkreten Inhalt – zu benennen. Dies ist entbehrlich, wenn der Dienststelle die Abwesenheit bereits bekannt ist, da sie z. B. Kenntnis von der zeitlichen Lage der Personalratssitzungen hat.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das Personalratsmitglied für die versäumte Arbeitszeit Anspruch auf seine Bezüge und ist so zu vergüten, als hätte es gearbeitet (Lohnausfallprinzip).

Während die Dienstbefreiung den Fall des konkreten Arbeitsanfalls betrifft, regelt § 46 Abs. 3 und 4 BPersVG die generelle Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit.

Durch die Freistellungsstaffel in § 46 BPersVG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er bei einer bestimmten Dienststellengröße pauschal davon ausgeht, dass Personalratstätigkeiten in entsprechendem Umfang anfallen, ohne dass das konkret darzulegen wäre. Darüber hinaus sind die Vorschriften zum Minderheitenschutz der einzelnen Personalvertretungs­gesetze zu beachten.

HINWEIS § 46 Abs. 3 S. 3 BPersVG beinhaltet einen Listenschutz, der Freistellungen auch für Wahlvorschlagslisten in der Minderheit vorsieht. Solche Regelungen enthalten jedoch nicht alle Landespersonalvertretungsgesetze.

Über die zu verteilenden Freistellungen entscheidet der Personalrat durch Beschluss. Die entsprechenden Personalrats­mitglieder sind dann von der Dienststellenleitung freizustellen, wobei dieser nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zusteht. Sie kann die vom Personalrat beantragte Freistellung dann ablehnen, wenn unabweisbare Gründe der Freistellung eines oder mehrerer der vom Personalrat ausgewählten Mitglieder entgegenstehen. Das dürfte aber der absolute Ausnahmefall sein.

Die Freistellung erfolgt grundsätzlich für die gesamte Amtszeit des Personalrats. Anpassungen bedürfen eines neuen Beschlusses. Möglich ist auch eine Teilfreistellung von Personalratsmitgliedern.

Bei der Teilfreistellung eines Personalratsmitglieds ist die Teilnahme an Personalratssitzungen nicht vom Freistellungs­kontingent abgedeckt, teilfreigestellten Personalratsmitgliedern ist zusätzlich (über deren teilweise Freistellung hinaus) eine Dienstbefreiung gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 BPersVG für die Teilnahme an Sitzungen zu gewähren (OVG NW 24.8.2009 – 16 B 1796/08.PVL zur gleichlautenden Vorschrift des LPVG NW).

Die Freistellung bewirkt die ganze oder teilweise Entpflichtung von der dienstlichen Tätigkeit. Freigestellte Personalrats­mitglieder haben grundsätzlich aber die regelmäßige Arbeitszeit einzuhalten. Dabei müssen sie – wie alle anderen Beschäftigten auch – die entsprechenden Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung beachten.

Gunnar Herget, Fachanwalt für Arbeitsrecht, CNH Anwälte, Essen

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