Mindestlohn

Mindestlohn: Keine Umstellung jährlicher Sonderzahlungen auf monatliche Raten

12. Februar 2024
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Arbeitgeber dürfen jährliche Einmalzahlungen (wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) nicht in anteilige monatlichen Zahlungen »umgestalten«, um damit den Mindestlohn zu erfüllen. Entspricht der Monatslohn nicht dem festgelegten Mindestlohn, muss der Arbeitgeber vielmehr den regulären Monatslohn aufstocken. Die Regel, nach der ein Schuldner »im Zweifel« früher zahlen darf, hilft dem Arbeitgeber nicht.

Die Arbeitnehmerin erhielt im Jahr 2021 – wie vertraglich vereinbart – im Juni ein Urlaubsgeld in Höhe von 809,00 € brutto und im November ein Weihnachtsgeld in Höhe von 821,00 € brutto. Ende des Jahres 2021 teilte der Arbeitgeber mit, dass ab 2022 das Urlaubs- und Weihnachtsgeld künftig in zwölf gleichen monatlichen Raten gezahlt wird und diese Zahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Diese Maßnahme sah der Arbeitgeber als ein Vorziehen der Fälligkeit der Zahlungen nach § 271 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an. Er war der Meinung, dass er die Sonderzahlungen, also das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die von der Beschäftigten sozusagen »monatlich erarbeitet« werden, auch in monatlichen Beträgen auszahlen könne. Das Gehalt würde sich daher aus dem Festlohn, der laufenden monatlichen anteiligen Zahlung der Sonderzahlungen, dem Fahrtkostenzuschuss und dem Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen zusammensetzten mit der Folge, dass der (damalig geltende) monatliche Mindestlohnanspruch erfüllt worden wäre. Denn mit all den Zahlungen ergab sich ein Stundenlohn von etwa 10,92 € brutto.

Das sagt das Gericht

Arbeitgeberanteil und Fahrtkostenzuschuss nicht mindestlohnrelvant

Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass weder der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen noch der Fahrtkostenzuschuss als mindestlohnrelvant anzusehen sind und deshalb diese Zahlungen nicht auf den Mindestlohn anzurechnen sind. Insbesondere ist der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen keine unmittelbare Gegenleistung der Arbeit. Der Fahrtkostenzuschuss stellt einen Aufwendungsersatz dar, welcher ebenfalls nicht auf den Mindestlohn anzurechnen ist.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld hier ebenfalls nicht anrechnungsfähig

Im Ergebnis hat das Gericht dies auch für die (monatlich anteilige) Zahlung der Sonderzahlungen angenommen. Es ist zwar davon auszugehen, dass das vertraglich vereinbarte Urlaubs- und das Weihnachtsgeld als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit anzusehen sind und daher beim Mindestlohn grundsätzlich anrechnungsfähig sind. Doch da über viele Jahre das Urlaubsgeld im Monat Juni ausgezahlt wurde und das Weihnachtsgeld im Monat November, was allgemein auch so üblich ist, waren die Fälligkeit der der beiden Sonderzahlungen entsprechend auf Juni und November festgelegt. Eine Änderung der Fälligkeitszeitpukte auf jeweils monaltich in Höhe jeweils eines Zwölftes von Urlaubs- und Weihnachtsgeld konnte der Arbeitgeber nicht nach der Bestimmung des § 271 Abs. 2 BGB vornehmen. Denn diese Norm gilt nur, wenn ein Fälligkeitszeitpunkt nicht ausdrücklich vereinbart ist. Hier war aber die Fälligkeit jeweils eindeutig vertraglich auf Juni und November festgelegt.

Praxishinweis

Das Urteil verdeutlicht: Wenn der Arbeitgeber die Fälligkeit des Urlaubsgelds und des Weihnachtsgelds mit den Monaten Juni und November festgelegt hat – was in der Praxis als absolut üblich anzusehen ist –, dann kann er nicht die Fälligkeit nachträglich abändern in dem Sinne, dass er sie einseitig anteilig monatlich für vorfällig erklärt. Dies rechtfertigt der Wortlaut der Regelung des § 271 Abs. 2 BGB nicht. Wenn eine Leistungszeit bestimmt ist, hier die Monate Juni und November für die beiden Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, dann kann »im Zweifel« der Schuldner – hier der Arbeitgeber – die Leistung auch früher bewirken. Doch von »Zweifeln« kann hier keine Rede sein, da die Fälligkeitsmonate eindeutlich und ausdrücklich im Vertrag geregelt waren.

Dr. Ewald Helml, Direktor des Arbeitsgerichts Rosenheim a.D.

Quelle

LAG Baden-Württemberg (11.01.2024)
Aktenzeichen 3 Sa 4/23
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