Beamtenversorgung

Sturz im Supermarkt ist kein Dienstunfall

31. Juli 2023
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Quelle: www.pixabay.com/de

Verletzt sich ein Beamter während der Mittagspause im Supermarkt gilt das nicht als Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes. Es fehlt an einem dienstlichen Zusammenhang. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Das war der Fall

Eine Polizeibeamtin ging nach einer Vernehmung in ihrer Mittagspause in den Supermarkt, um sich etwas zu essen zu kaufen. In der Dienststelle gibt es keine eigene Kantine. Im Supermarkt rutschte sie auf einer Wasserlache aus und verletzt sich am Knie. Der Dienstherr erkannte den Sturz nicht als Dienstunfall an, weil er nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Gegen die Ablehnung legte die Polizeibeamtin erfolglos Widerspruch ein. Daraufhin klage sie vor dem Verwaltungsgericht.

Das sagt das Gericht

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen, weil kein Dienstunfall vorliegt.

Ein Dienstunfall besteht nach dem Beamtenversorgungsgesetz in drei Fällen:

  • Der Unfall ereignet sich während oder infolge der Ausübung des Dienstes. Das kann auch außerhalb der Diensträume sein, zum Beispiel bei Dienstgängen.
  • Der Unfall ereignet sich zwar nicht bei ausschließlich dienstlichen Tätigkeiten aber in den Diensträumen, zum Beispiel Besuch der eigenen Kantine.
  • Es handelt sich um einen Wegeunfall auf dem Weg vom Wohnort zur Dienststelle oder umgekehrt.

Laut Gericht war hier keiner der drei Fälle erfüllt. Die Polizeibeamtin übte im Supermarkt keine dienstliche Tätigkeit aus. Das Gericht stellt auch nochmal klar, dass Arbeit zwar hungrig macht. Es sich beim Kauf von Essen aber nicht um eine Tätigkeit infolge des Dienstes handelt, weil man auch ohne Arbeit Hunger bekommt.

Es handelt sich bei dem Supermarkt auch nicht um einen Dienstraum. Auch ein Wegeunfall liegt nicht vor, weil die Beamtin nicht auf dem Heimweg oder dem Weg zur Dienststelle war.

Praxishinweis

Ob ein Unfall als Dienstunfall zu qualifizieren ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. So kann der Unfall in einer Kantine außerhalb der Dienststelle ein Dienstunfall sein, wenn die Kantine von dem Dienstherrn eingerichtet ist. Wenn es sich aber um eine allgemein zugängliche Gaststätte oder um eine allgemein zugängliche Kantine handelt, fehlt es dagegen an dem Zusammenhang mit den Dienstaufgaben.

© bund-verlag.de (cs)

Quelle

VG Berlin (08.09.2022)
Aktenzeichen 26 K 39/22
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