Fortbildung

Wer hat Anspruch auf eine IT-Schulung?

15. Juli 2024
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Quelle: © yvonneweis / Foto Dollar Club

Betriebs- und Personalräte müssen die Einführung technischer Einrichtungen begleiten und bei ihrer Arbeit die Vorgaben des Datenschutzrechts einhalten. Welche Schulungen stehen ihnen dafür zu?

Kürzlich hat das BAG entschieden, dass auch in Zeiten von Videokonferenzen, E-Trainings und Webinaren die Teilnahme an einer Präsenzschulung erforderlich sein kann – selbst wenn derselbe Anbieter eine inhaltsgleiche Online-Veranstaltung anbietet. Unser Autor nimmt die Entscheidung zum Anlass, sich mit dem Schulungsanspruch gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu befassen. 

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung im Hinblick auf Fortbildungsveranstaltungen, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Sinn und Zweck des § 37 Abs. 6 BetrVG ist es, dem Betriebsrat die Kenntnisse zu verschaffen, die ihm die sachgerechte und effektive Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten ermöglichen. Der Anspruch auf Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- bzw. Fortbildungsveranstaltungen dient der Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums zum Zwecke der „intellektuellen Waffengleichheit“ mit dem Arbeitgeber.

Grundwissen oder besondere Kenntnisse?

In der Rechtsprechung wird zwischen Veranstaltungen zur Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen unterschieden. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das einzelne Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung nach dem BetrVG ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Der Darlegung einer (besonderen) Erforderlichkeit bedarf es insofern nicht. Für andere Schulungsveranstaltungen muss hingegen ein aktueller oder absehbarer betriebsbezogener Anlass dahingehend bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat als Gremium seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. Insofern bedarf es der näheren Darlegung eines betriebs- oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der erforderliche Schulungsbedarf ergibt.

Fortbildungen zu IT und Datenschutz

Gegenstand von Fortbildungsmaßnahmen können im Zusammenhang mit der IT–Fortbildung des Betriebsrats die Vermittlung von Rechtskenntnissen (z. B. im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes nach BDSG oder DSGVO und dessen Auswirkungen auf die Betriebsratsarbeit) oder die Vermittlung von Kenntnissen in speziellen Materien von Hard- und Software (z. B. IT-Applikationen, technische Überwachungsmöglichkeiten und deren Kontrollmöglichkeiten) sein. Dies gilt auch für den Datenschutz im Betriebsrat selbst (vgl. § 79 a BetrVG).

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Den vollständigen Beitrag von Rechtsanwalt Torsten Lemke lesen Abonnent:innen in Computer und Arbeit 6/2024, S. 27 ff. 

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