Nominierung: Deutscher Personalräte-Preis 2017

Bewerber/in: Personalrat Radio Bremen 
Projekt: Mitbestimmung für arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter
Beschäftigtenzahl: ca. 400
Projektzeit: 03/2014 – 11/2016

 

Kurzbeschreibung

Der Personalrat erreicht die gerichtliche Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht, dass arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter bei Radio Bremen Beamten und Arbeitnehmern gleichgestellt sind.

Motiv

Radio Bremen beschäftigt ca. 400 Mitarbeiter, von denen mehr als die Hälfte als arbeitnehmerähnliche Freie beschäftigt sind. Diese Mitarbeiter hatten zwar das aktive und passive Wahlrecht, ihnen wurde aber die Mitbestimmung versagt. Die Geschäftsführung begründete dies mit der „Rundfunkfreiheit“ des Radiosenders. 2008 wurde das Radio-Bremen-Gesetz geändert, in § 18a Abs. 5. RBG wurde festgelegt, dass als Bedienstete im Sinne des Bremischen Personalvertretungsgesetzes auch arbeitnehmerähnliche Personen gelten. Allerdings hielt die Geschäftsführung an ihrer Rechtsauffassung fest. Der Personalrat wollte erreichen, dass die Geschäftsführung die Mitwirkungsrechte dieser Mitarbeitergruppe anerkennt und strebte ein gerichtliches Urteil an.

Vorgehen

Der Personalrat zog eine externe Anwältin als Rechtsberatung hinzu und ließ ihr alle Informationen über die arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten zukommen. Mit ihrer Unterstützung reichte der Personalrat Klage beim Verwaltungsgericht ein und verlor in erster Instanz (März 2014). Der Personalrat legte daraufhin – mit Unterstützung von ver.di-Anwälten – Berufung ein und erhielt 2015 vom Oberverwaltungsgericht Bremen Recht. Dagegen reichte Radio Bremen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.

Ergebnis

Mit Urteil vom 1. November 2016 wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde zurück: Das Gericht stellte fest, dass die Regelungen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes, die Beamte und Arbeitnehmer betreffen, auch auf arbeitnehmerähnliche Personen bei Radio Bremen anwendbar sind, da der Text des § 18a Abs. 5 RBG keine Einschränkung erkennen lässt. Arbeitnehmerähnliche Personen bei Radio Bremen werden in den Kreis der Bediensteten i.S.v. § 3 Abs. 1 PersVG HB (d.h. Beamte und Arbeitnehmer) einbezogen bzw. diesen gleichgestellt. In der Folge ist der Personalrat nun für doppelt so viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Mitbestimmung zuständig. Während der Gerichtsverfahren informierte der Personalrat die Mitarbeiter regelmäßig in den Personalversammlungen und über das Intranet.