Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung

Die Eingruppierung ist ein arbeitsrechtlicher und kein beamtenrechtlicher Begriff. Sie ist die erstmalige Einreihung eines Arbeitnehmers (z.B. bei der Einstellung) in eine bestimmte Entgeltgruppe einer in der Dienststelle geltenden Entgeltgruppenordnung. Entscheidend für die Eingruppierung ist die Tätigkeit/Arbeit, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags ausüben soll. Bei der Höher- oder Rückgruppierung (Umgruppierung) wird der Arbeitnehmer in eine andere als die bisherige Entgeltgruppe eingereiht.

Der Personalrat hat gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG n.F. ein Mitbestimmungsrecht im Falle von Ein- und Umgruppierungen inkl. der damit verbundenen Stufenzuordnung. Er kann seine Zustimmung aber nur aus den in § 78 Abs. 5 BPersVG n.F. genannten Gründen verweigern.

Weiterführende Informationen:

  • Sandra Kunze, Eingruppierung: So geht Mitbestimmung, PersR 4/2021, 30
  • Achim Thannheiser, Eingruppierung kontrollieren und korrigieren, PersR 5/2021
  • Wolfgang Daniels, Initiativrecht bei Höhergruppierungen (Rechtsprechung), PersR 11/2021, 35
  • Sandra Kunze, Eingruppierung: Mitbestimmung erfolgreich durchsetzen, PersR 7-8/2021, 34

 

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