Einstellung

Eine Einstellung liegt vor, wenn Personen neu in eine Dienststelle eingegliedert werden und weisungsgebunden arbeiten. Die übliche Neueinstellung erfolgt durch Abschluss eines Arbeitsvertrages bzw. bei Beamten durch Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses.

Es ist nicht Voraussetzung, dass die einzustellende Person Arbeitnehmer im Sinne des § 4 BPersVG n.F. ist, so dass auch der Einsatz von Leiharbeitnehmern, Ehrenamtlichen oder 1-Euro-Jobbern eine Einstellung sein kann, wenn diese nach Weisung der Dienststelle arbeiten und in diese eingegliedert sind.

Der Personalrat hat gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG n.F. ein Mitbestimmungsrecht. Der Personalrat kann allerdings seine Zustimmung zur Einstellung nur verweigern, wenn einer der in § 78 Abs. 5 BPersVG n.F. genannten Gründe vorliegt, also wenn beispielsweise die Einstellung gegen Gesetze oder Tarifvertrag verstößt.

 

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