Das novellierte BPersVG gibt Personalratsgremien die Möglichkeit, Personalratssitzungen in Form von Video- oder Telefonkonferenzen abzuhalten. Die Personalratssitzung kann entweder vollständig im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen oder es können sich einzelne Personalratsmitglieder zu einer Präsenzsitzung zuschalten. Grundsätzlich sollen Personalratssitzungen aber als Präsenzsitzungen stattfinden (§ 38 Abs. 3 BPersVG n.F.).
Möglich ist das unter folgenden Voraussetzungen:
Keinesfalls darf die Sitzung aufgezeichnet werden.
Die Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend.
Die Personalratsmitglieder haben ein Recht auf Teilnahme vor Ort.
Weiterführende Informationen:
Eberhard Baden, Die Reform des BPersVG, 6/2021, 8