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Mobile Arbeit und Desksharing – das sind Eure Rechte

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Quelle: iStock.com, lechatnoir

Mobile Arbeit und Desksharing sind in den Betrieben weit verbreitet. Betriebsräte sollten diese Arbeitsformen gut kennen und ihre Beteiligungsrechte zum Wohle der Beschäftigten nutzen. Alles Wichtige erfahrt Ihr von Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 6/2024.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein (mitbestimmungsfreies) Direktionsrecht über Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung. Dieses so genannte Direktions- oder Weisungsrecht ist in § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Bei der Ausübung seines Direktionsrechts muss der Arbeitgeber nach »billigem Ermessen« handeln, also die besonderen Bedürfnisse und Interessen der betroffenen Beschäftigten beachten. Zusätzlich kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder Gesetze eingeschränkt werden.

Mitbestimmung bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde die Nr. 14 neu in den § 87 Abs. 1 BetrVG aufgenommen. Danach hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung (also dem »Wie«) mobiler Arbeit, sofern dabei mit Informations- und Kommunikationstechnik gearbeitet wird. Durch diese Formulierung ist die Mitbestimmung und ein Initiativrecht des Betriebsrats bei der Einführung (dem »Ob«), aber auch bei der Beendigung dieser Arbeitsform ausgeschlossen. Damit soll das Direktionsrecht des Arbeitgebers, über den Arbeitsort entscheiden zu dürfen, nicht ausgehebelt werden. Ein Initiativrecht des Betriebsrats besteht bei der Ausgestaltung, wenn der Arbeitgeber über das »Ob« positiv entschieden hat.

Einzelne Beteiligungsrechte des Betriebsrats

  • Einhaltung geltender Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen prüfen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
  • Unterrichtungs- und Beratungsrechte bei der Arbeitsplatzgestaltung (§ 90 BetrVG) 
  • Anhörung zur Versetzung (§ 99 BetrVG)
  • Mitbestimmung bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG)

Näheres zu den einzelnen Beteiligungsrechten, wie die Mitbestimmung bei Desksharing aussieht und wie der Betriebsrat seine Rechte durchsetzen kann, lest Ihr in der Juni-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung« ab Seite 5. Außerdem gibt es dort auch ein Musterschreiben zur Erfassung des Umfangs mobiler Arbeit und 10 Tipps für Mobile Working. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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