Formatvorlage und Redaktionsrichtlinie


Stand: Dezember 2013

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Manuskripte sollten - abgesehen von nachstehenden Hinweisen - möglichst unformatiert bleiben.

1. Gliederung

  • Überschriften sollten als solche formatiert werden, d.h. bei Microsoft-Word: je nach Gliederungsebene „Überschrift 1“,  „Überschrift 2“ usf.
  • Gegliedert wird noch folgenden Ebenen: I. 1. a) (1). Weitere Untergliederungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden.

2. Text

  • Hervorhebungen im Text erfolgen durch Kursivdruck.
  • Gesetze werden unter Verwendung der Abkürzungen „Abs.“ und „S.“ zitiert, z.B. § 4 Abs. 1 S. 1 TVG.
  • Europäische Verordnungen und Richtlinien werden unter unter Verwendung der Abkürzungen VO und RL zitiert, z. B. Art. 2 Abs. 2 RL 2000/78/EG.
  • Bitte keine eigenständigen Trennungen von Wörtern vornehmen, auch nicht mit sog. geschütztem Trennstrich.
  • Abkürzungen erfolgen immer mit einem Punkt am Ende. Zwischen einzelnen Buchstaben erfolgen keine Punkte. Beispiele: zB.; usw.; etc.; aA.; hM., mwN., ua.. Anders nur: s.o. und s.u.

3. Manuskriptlänge

  • Manuskripte für Aufsätze sind in der Regel nicht länger als 15-20 Druckseiten, d.h. 70.000 - 85.000 Zeichen inklusiv Leerzeichen und Fußnoten (Achtung: bei Microsoft-Word bitte einen Haken bei „Fuß- und Endnoten berücksichtigen“ setzen).
  • Rezensionsmanuskripte sind regelmäßig nicht länger als 5 Druckseiten, d.h. 22.000 Zeichen.

4. Zitate

  • Fußnotenzeichen werden nach Duden-Regel gesetzt. Eine Fn. hinter dem Punkt bezieht sich auf den gesamten Satz, eine solche vor dem Punkt auf den letzten Satzteil. Dasselbe gilt für Fußnoten vor und hinter einem Komma.
  • Der Text in einer Fußnote beginnt zwingend mit einem Großbuchstaben und endet immer mit einem Punkt.
  • Gesetzesnachweise und Gesetzesmaterialien werden wie folgt zitiert:
    ABl. 2000, L 303/16.
    BT-Drs. 16/3007, S. 22.
    BGBl. 2002 I, S. 23
  • Autoren-Namen werden kursiv gedruckt, Herausgebernamen nicht. Vornamen werden nur verwendet, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Ausgeschrieben werden Vornamen nur, wenn auch insoweit noch Verwechslungsgefahr besteht.
    Dieterich, in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt (Hrsg.), Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (ErfK), 10. Aufl., München 2010, Art. 9 GG Rn. 146.
    G.Müller, Arbeitskampf und Arbeitskampfrecht, insbesondere die Neutralität des Staates und verfahrensrechtliche Fragen, Bonn 1985, S. 75.
  • Wenn aus einem Werk mehrfach zitiert wird, erfolgt bei der ersten Nennung der volle Nachweis, ggf. unter Hinweis auf eine Titelabkürzung, bei nachfolgender Zitierung erfolgt ein Querverweis auf das erste Zitat, möglichst in dynamischer Verweisung (bei Microsoft-Word: EINFÜGEN > REFERENZ > QUERVERWEIS > Verweistyp: Fußnote, Verweisen auf: Fußnotennummer > dann Auswahl der in Bezug genommenen Fußnote). Etwaige Änderungen der Fußnotennummerierungen beeinträchtigen den Verweis dann nicht mehr. 
  • Werden mehrere Werke eines Autors zitiert, ist ein Kurztitel zu verwenden.
    • ErfK-Franzen (Fn. 22), § 4 TVG Rn. 72.
    • Däubler-Deinert, Arbeitskampfrecht (Fn. 23), § 20 Rn. 128.
  • Bei Aufsätzen wird kein Titel genannt, sondern nur die Fundstelle. Eine konkrete Seitenzahl wird nach einem Komma benannt. Bei Monographien, wird der Titel benannt. Es wird der Erscheinungsort, nicht aber der Verlag angegeben. In Klammern erfolgt ein Hinweis auf eine Promotion oder Habilitation. Nach einem Komma folgt die Zeitenzahl.
    • Säcker/Mohr, JZ 2010, 440, 441.
    • Albers, Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in Deutschland und Italien, Baden-Baden 2010 (zugl. Bremen, Univ., Diss. 2009), S. 48.
  • Bei Multigraphie-Beiträgen wird nur der Titel des Werkes, nicht des Beitrags benannt.
    M.Wolf, in: Dauner-Lieb/Henssler/Preis (Hrsg.), AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Zwischen Zivilrecht und arbeitsrechtlichen Besonderheiten, Baden-Baden 2006, S. 11, 13.
  • Bei Festschriftbeiträgen wird die Jahreszahl mit angegeben.
    Jacobs, FS Buchner, 2009, S. 342, 345.
  • Internetseiten werden mit dem konkreten Link oder dem Link der Hauptseite und dem Pfad angegeben. Es folgt ein Klammerzusatz mit Datum des letzten Zugriffs.
    • http://www.arbeitsagentur.de/nn_26630/Navigation/zentral/Formulare/Unternehmen/Altersteilzeit-ab-07-2004/Altersteilzeit-ab-07-2004-Nav.html (3.11.2010).
    oder 
    • http://www.arbeitsagentur.de, Pfad: Formulare / Altersteilzeit (3.11.2010).
  • Rechtsprechung wird vorrangig aus BVerfGE, aus AP oder BAGE, aus BSGE oder SozR zitiert. Dabei werden Datum und Aktenzeichen angegeben.
    • BVerfG, 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 u.a. - BVerfGE 50, 290, 367.
    • BAG, 10.6.1980 - 1 AZR 822/79 – AP GG Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 64.
    • BSG, 9.9.1975 - 7 RAr 5/73 - BSGE 40, 190, 204.
    • LSG Bremen, 22.6.1984 - L 5 BR 22, 24/84 - NZA 1984, 132.
  • Entscheidungen des EuGH werden wie folgt zitiert:
    EuGH, 22.11.2005 – C-144/04 – Slg. 2005, I-9981 (Mangold), Rn. 54.

 

5. Abstract
Zu einem Aufsatz ist ein kurzer Abstract, möglichst auf Deutsch und auf Englisch nötig, der eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte enthält. Er ermöglicht ausländischen Lesern eine schnellere Orientierung und ist Grundlage für Informationen im Internet und in Datenbanken.

6. Annahme von Manuskripten
Aufsätze werden an die Redaktion geschickt. Die Herausgeber entscheiden über die Annahme. Sie konsultieren bei Bedarf das Hugo-Sinzheimer-Institut für Arbeitsrecht.