Inklusion

Keine Kündigung ohne SBV

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Quelle: © D. Ott / Foto Dollar Club

Arbeitgeber müssen der Schwerbehindertenvertretung (SBV) ermöglichen, an der Kündigung von schwerbehinderten Menschen mitzuwirken. Und sie müssen das Gremium anhören. Wolf Klimpe-Auerbach, Rechtsanwalt und Richter am Arbeitsgericht a.D., erklärt die neuen Rechte der SBV.

Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung der SBV ist unwirksam. Daher müssen Personalrat und SBV noch stärker zusammenarbeiten. Was ist im Einzelnen wichtig?

Wolf Klimpe-Auerbach:

Das Bundesteilhabegesetz hat in Artikel 2 auch das SGB IX grundlegend umgestaltet, insbesondere ist die Paraphierung zum 1.1.2018 neu gefasst. Die Rechte der SBV sind in § 95 SGB IX, nunmehr § 178 SGB IX, bereits ab 1.1.2017 verstärkt worden. Die Neuregelung erfordert einen intensiven Informationsaustausch zwischen SBV und Personalrat in allen Angelegenheiten, die die Rechte der schwerbehinderten Menschen berühren, insbesondere wenn es um Kündigungen geht.

   
Welche weiteren Veränderungen bringt die Neuerung für den Arbeitgeber mit sich?

Wolf Klimpe-Auerbach

Nach § 178 Abs. 2 SGB IX muss die Dienststelle über diese Angelegenheiten die SBV rechtzeitig und umfassend unterrichten und anhören. Die beabsichtigte Maßnahme ist der SBV mitzuteilen. Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung der SBV getroffenen Entscheidung ist auszusetzen und die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Die SBV soll auf diese Weise noch Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitgebers nehmen können. Dienststellenleitungen können die SBV jetzt also nicht mehr übergehen. Ihre Mitteilungen können schriftlich oder auch in elektronischer Form erfolgen.

   
Was ist bei Kündigungen zu beachten?

Wolf Klimpe-Auerbach:

Sowohl die ordentliche wie auch die fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die ohne Beteiligung der SBV ausgesprochen werden, sind nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam. Die Dienststelle muss vor Kündigung eines schwerbehinderten Menschen den PR unter Mitteilung der Kündigungstatsachen im Einzelnen umfassend unterrichten und ihn nach §§ 72, 79 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BPersVG beteiligen. Zusätzlich muss sie die SBV im selben Umfang nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unterrichten und anhören. Besteht in der Dienststelle keine SBV, in nicht gestuften Verwaltungen aber eine Gesamt-SBV oder in gestuften Verwaltungen eine Bezirks-SBV, müssen nach § 180 Abs. 6 SGB IX diese Gremien nach § 178 Abs. 2 SGB IX beteiligt werden. Unterbleibt das, ist die Kündigung unwirksam. Wichtig: Der Arbeitgeber muss der SBV die Stellungnahme ermöglichen.

   
Welche Aufgaben kommen dem Integrationsamt nun zu?

Wolf Klimpe-Auerbach:

Die Dienststelle muss vor der Kündigung zudem beim Integrationsamt dessen Zustimmung nach § 168 SBV IX beantragen. Für den gesamten Ablauf bedeutet das: Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die SBV nicht angehört worden ist, der Personalrat nicht mitgewirkt und das Integrationsamt nicht zugestimmt hat. Ist nur eine der Beteiligungen fehlerhaft, kippt das die Kündigung.

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