Ersatzmitglied (Betriebsrat)

Ersatzmitglieder werden diejenigen Beschäftigten, die bei der Betriebsratswahl auf einem Wahlvorschlag angetreten sind, aber nach der Stimmverteilung nicht gewählt wurden.

Die Reihenfolge, in der Ersatzmitglieder in den Betriebsrat nachrücken, bestimmt § 25 Abs. 2 BetrVG.

Ersatzmitglieder rücken in das Amt eines Betriebsratsmitglieds nach, wenn dieses dauerhaft aus dem Betriebsrat ausscheidet (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ist ein Mitglied des Betriebsrats zeitweilig verhindert, rückt das dazu berufene Ersatzmitglied für diese Zeit nach (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Eine Verhinderung liegt vor, wenn es dem ordentlichen Betriebsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Unzumutbar ist die Teilnahme z. B. während Urlaub oder Krankheit. Aus rechtlichen Gründen verhindert ist ein Mitglied bei Entscheidungen, die das Mitglied selbst unmittelbar betreffen, z. B. bei der Anhörung vor einer Kündigung.

Ersatzmitglieder, die vorübergehend nachgerückt sind, haben für die Dauer der Vertretung den gleichen Kündigungsschutz wie ordentliche Betriebsratsmitglieder. Mit dem Ende der Vertretung gilt für ein Jahr lang der nachwirkende Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 2 KSchG).

 

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