Gesamtbetriebsrat

Ein Gesamtbetriebsrat (GBR) nach §§ 47 – 53 BetrVG zu bilden, wenn in einem Unternehmen mehr als ein örtlicher Betriebsrat besteht.

Das ist der Fall, wenn in mehr als einem Betrieb oder selbständigen Betriebsteil des Unternehmens (§ 4 Abs. 1 BetrVG) Betriebsräte gewählt sind.

Der GBR setzt sich aus entsandten Mitgliedern der einzelnen Betriebsräte zusammen (§ 4 Abs. 2 BetrVG).

Der GBR ist für eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zuständig, wenn diese das gesamte Unternehmen oder wenigstens mehrere Betriebe betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann.

Das bedeutet, eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung muss aus technischen oder rechtlichen Gründen zwingend erforderlich sein (vgl. § 50 Absatz 1 BetrVG). Zudem können die einzelnen Betriebsratsgremien dem GBR durch Beschluss Angelegenheiten zuweisen (§ 50 Abs. 2 BetrVG).

Der GBR ist den einzelnen Betriebsratsgremien nicht übergeordnet. Die Mitglieder sind ihrerseits nicht an Weisungen ihrer entsendenden Betriebsräte gebunden.

 

<< Gefährdungsbeurteilung | Geschäftsordnung des Betriebsrats >>

zurück zum Lexikon

hintergrund
Ihr gutes Recht

Die Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« ist laut BAG vom 19.03.2014 (AZ 7ABN 91/13) ein erforderliches Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit - trotz Internetzugang.

Zur Beschlussfassung