Normales und vereinfachtes Wahlverfahren

In welchem Wahlverfahren der neue Betriebsrat zu wählen ist, hängt von der Größe des Betriebs ab:

In Betrieben mit in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat zwingend in einem vereinfachten – einstufigen oder zweistufigen – Wahlverfahren gewählt.

In Betrieben mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern kommt zwingend das normale Wahlverfahren zur Anwendung.
In Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird im normalen Wahlverfahren gewählt.

Wahlvorstand und Arbeitgeber können stattdessen auch die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14 a Abs. 5 BetrVG).

 

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