SBV - Schwerbehindertenvertretung

Der SBV kommt die Aufgabe zu, die Interessen schwerbehinderter Menschen in ihrem Betrieb wahrzunehmen (§ 178 SGB IX). Dabei arbeitet sie mit den anderen Interessenvertretungen zusammen, insbesondere mit dem Betriebsrat und der JAV (§ 176 SGB IX).

Wahl, Aufgaben und Rechte der SBV sind im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht), kurz SGB IX, geregelt. Das SGB IX wird von November 2016 bis Januar 2020 in vier Stufen geändert. Die Änderungen gibt das 2016 verabschiedete Bundesteilhabegesetz (BTHG) vor, das die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen verbessern und die UN-Behindertenrechtskonvention in deutsches Recht umsetzen soll. Das ehrenamtliche Engagement der SBV wird deutlich gestärkt.

Die SBV ist Ansprechpartnerin der schwerbehinderten Menschen in ihrem Betrieb. Sie vereinbart mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen (§ 166 SGB IX) und ist an Präventionsmaßnahmen für Beschäftigte beteiligt, insbesondere am betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 SGB IX).

Die SBV hat ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Betriebsrats und anderer Interessenvertretungen, ebenso am Arbeitsschutzausschuss (§ 178 Abs. 4 SGB IX). Sie ist auch zu Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nach § 74 Abs. 1 BetrVG einzuladen (§ 178 Abs. 5 SGB IX).

Eine SBV kann in einem Betrieb gewählt werden, in dem mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre statt. Gewählt werden eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Arbeitnehmer, die selbst nicht schwerbehindert sein muss, und mindestens ein Stellvertreter. Der SBV kommt der gleiche Benachteiligungs- und Kündigungsschutz zu wie den anderen Interessenvertretungen (§ 179 SGB IX).

Eine Freistellung der Vertrauensperson für ihre Aufgaben ist möglich, wenn der Betrieb mindestens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt (§ 179 Abs. 4 SGB IX). Bis 2016 waren für eine Freistellung 200 schwerbehinderte Arbeitnehmer erforderlich.

Die Vertrauensperson kann in Betrieben, die mehr als 100 schwerbehinderten Menschen beschäftigen, auch das erste stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen (§ 178 Abs. 1 SGB IX). Für größere Betrieben mit mehr schwerbehinderten Beschäftigten gilt eine Staffelung, so dass die Vertrauenspersonen dort mehr Stellvertreter heranziehen können.

Die Vertrauensperson und mindestens das erste stellvertretende Mitglied der SBV haben Anspruch auf Fortbildung für ihre Aufgaben (§ 178 Abs. 4 SGB IX).

Die Schwerbehindertenvertretung hat auch Anspruch auf Räume und Geschäftsbedarf für ihre Arbeit (§ 178 Abs. 9 SGB IX) und Unterstützung durch eine Bürokraft – in angemessenem Umfang (§ 178 Abs. 8 SGB IX).

Zu den Änderungen durch das BTHG gehört auch, dass die SBV in privaten Betrieben jetzt im Falle eines Betriebsübergangs ein Übergangsmandat hat, wie es dem Betriebsrat nach § 21a BetrVG zusteht (§ 177 Abs. 8 SGB IX).

Weiterführende Informationen:

»Das neue Schwerbehindertenrecht« von Dr. Till Sachadae in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2017 ab S. 27.

»Zusammenarbeit ausbauen« von Maike Koll in »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2017 ab S. 43.

 

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