Eine rechtssichere und fehlerfreie Wahl legt den Grundstein für eine erfolgreiche Amtszeit der JAV. Wissenswertes zur alle zwei Jahre stattfinden Wahl lesen Sie hier.
Eine JAV ist wählbar, wenn im Betrieb oder in der Dienststelle / Verwaltungseinheit bereits ein Betriebsrat oder ein Personalrat im Amt ist und wenn in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Betriebsrat oder Personalrat haben dann die Aufgabe, die JAV-Wahl vorzubereiten.
Die regelmäßigen JAV-Wahlen finden alle zwei Jahre statt – in jedem Jahr mit gerader Jahreszahl: Im Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai; im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes zwischen 1. Oktober und 30. November.
Der genaue Wahltermin richtet sich nach dem Ende der Amtszeit der vorherigen JAV. Gibt es bislang noch keine JAV, kann der genaue Wahltag frei festgelegt werden.
Alle jugendlichen Beschäftigten unter 18 und alle, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Entscheidend ist das Alter am Wahltag.
Als Kandidaten für die JAV-Wahl dürfen sich alle Azubis (unabhängig vom Alter) und alle, die unter 25 Jahre alt sind (auch diejenigen, die schon ausgelernt haben) aufstellen lassen.
Wählbar sind alle Azubis (unabhängig vom Alter) und alle Beschäftigten unter 26 Jahren – auch diejenigen, die schon ausgelernt haben und über 18 Jahre alt sind. Für die Wählbarkeit gilt also – im Unterschied zur Wahlberechtigung – die Altersgrenze »bis zu ihrem vollendeten 26. Lebensjahr«.
Kandidierende müssen außerdem seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören. Es kommt dabei nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle in diesem Bereich an.
Die JAV-Wahl organisiert und leitet der Wahlvorstand.
Der Wahlvorstand wird durch den Betriebsrat oder den Personalrat bestellt. Er hat in der Regel drei Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands muss zum Betriebsrat oder Personalrat wählbar sein, das heißt volljährig sein und mindestens sechs Monate betriebszugehörig sein oder mindestens sechs Monate dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören.
Im Wahlvorstand sollten möglichst Männer und Frauen vertreten sein.
Abhängig von der Größe des Betriebs ist im normalen oder vereinfachten Wahlverfahren zu wählen. Im vereinfachten Wahlverfahren findet immer eine Personenwahl statt. Im normalen Wahlverfahren findet eine Personenwahl statt, wenn nur eine Liste mit Kandidaten eingereicht wurde, und eine Verhältniswahl, wenn es mehrere Kandidatenlisten gibt.
Die Wahl findet entweder als Personenwahl oder als Listenwahl statt – abhängig von der Größe der Dienststelle:
Die Größe der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertretung errechnet sich aus der Anzahl der Wahlberechtigten des Betriebs bzw. der Dienststelle. Hat die JAV drei und mehr Mitglieder, muss das sogenannte Minderheitengeschlecht im Gremium entsprechend berücksichtigt sein.
Wahlberechtigte im Betrieb |
Zu wählende JAV-Mitglieder |
5 – 20 |
1 |
21 – 50 |
3 |
51 – 150 |
5 |
151 – 300 |
7 |
301 – 500 |
9 |
501 – 700 |
11 |
701 - 1000 |
13 |
über 1000 |
15 |
Wahlberechtigte in der Dienststelle |
Zu wählende JAV-Mitglieder |
5 – 20 |
1 |
21 – 50 |
3 |
51 – 200 |
5 |
201 – 300 |
7 |
301 – 1000 |
11 |
über 1000 |
15 |
Der Arbeitgeber und der Dienstherr haben sämtliche Kosten zu tragen, die während des Vorbereitens und Durchführens der JAV-Wahl entstehen. Das sind zum Beispiel