Gesetzliche Unfallversicherung

Schlag mit Vase ist Arbeitsunfall des Betreuers

09. August 2024
Vase Porzellan China Ming Antiquität
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von cocoparisienne

Schlägt ein Sohn seinem Vater eine Vase auf den Kopf, kann ein Arbeitsunfall vorliegen - jedenfalls dann, wenn der Vater im Rahmen seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer angegriffen wurde - so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Das war der Fall

Der Vater war als ehrenamtlicher Betreuer für seinen erwachsenen, aufgrund einer geistigen Behinderung beeinträchtigten, Sohn bestellt worden. Zu den Aufgaben des Betreuers gehörte unter anderem die Gesundheitsfürsorge für den Sohn.

Zwischen Betreuer und Sohn kam es in der gemeinsamen Wohnung zum Streit: Das Zimmer des Sohnes war von Schimmel befallen und sollte deswegen durch einen Bausachverständigen begutachtet werden. Dazu sollte der Sohn vorab sein Zimmer aufräumen, damit eine Begutachtung der Schäden möglich war. In dieser Situation kam es zum Streit, der dahingehend eskalierte, dass der Sohn mit einem Hammer durch die Zimmertür schlug. Als darauf der Betreuer um Hilfe telefonierte, stürzte der Sohn auf ihn und schlug ihm eine Vase auf den Kopf.

Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, die dabei erlittene Platzwunde als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen. Zwar fiele der Vater als ehrenamtlicher Betreuer unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, aber der Schlag mit der Vase habe ich nicht im Rahmen einer versicherten Tätigkeit ereignet. Die Aufforderung, das Zimmer aufzuräumen gehörte vielmehr zum Familienalltag, nicht aber zur Aufgabe des Betreuers.

Das sagt das Gericht

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat der Klage des Betreuers stattgegeben: Der Angriff mit der Vase ist als Arbeitsunfall zu werten. Schließlich gehörte zur versicherten Tätigkeit des Vaters als Betreuer seines Sohnes auch die Fürsorge für dessen Gesundheit. Und der Gefahr des Angriffs war der Vater nicht nur im Rahmen seiner »Hausgemeinschaft« mit dem Sohn ausgesetzt, sondern auch, weil er den Notruf gewählt hatte, um ärztliche Hilfe für seinen Sohn herbeizurufen. Das sei ein Teil seiner Tätigkeit als Betreuer im Bereich der Gesundheitsfürsorge gewesen. Die Betreuertätigkeit könne jedenfalls nach dem seinerzeit geltenden Betreuungsrecht nicht auf die Vornahme von Rechtsgeschäften reduziert werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© bund-verlag.de (is)

Quelle

LSG Sachsen-Anhalt (26.06.2024)
Aktenzeichen L 6 U 19/23
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