6. Wer haftet bei Datenschutzverstößen?

Bislang hatten Datenschutzverstöße von Arbeitgebern oder Dienstherrn kaum Folgen. Gerichte sprachen nur geringe Schadensersatzzahlungen zu. Und das auch nur bei nachgewiesenen Vermögensschäden und nicht bei immateriellen Schäden. Das ändert sich jetzt. Das neue Recht bietet den Beschäftigten neue Möglichkeiten.

Unzulässige Datenverarbeitungen führen meist nicht zu wirtschaftlichen Schäden, sondern eher zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Betroffene Personen haben deshalb nun einen vollständigen und wirksamen Anspruch auf Ersatz für den erlittenen Schaden. Art. 82 Abs. 1 EU-DSGVO räumt Personen, denen wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen ein. Das ist eine wesentliche Neuerung des seit 25.5.2018 geltenden EU-Datenschutzrechts. Damit können Beschäftigte künftig Schadensersatz fordern, wenn Arbeitgeber oder Dienstherr ihre persönlichen Daten ohne datenschutzrechtliche Grundlage und damit unzulässig verarbeiten.

Wie sieht es mit der Beweislast aus?

Ein weiterer Punkt, der es für Beschäftigte nun aussichtsreicher macht, wegen tatsächlicher oder vermuteter Datenschutzverstöße zu klagen, ist die Beweislast. Nun müssen nämlich die Verantwortlichen nachweisen, dass sie Daten der betroffenen Beschäftigten entsprechend den strengen Vorgaben des neuen Datenschutzrechts verarbeitet haben (Art. 82 Abs. 3 EU-DGSVO). Angesichts der Komplexität der neuen EU-Datenschutzvorschriften ist es für Arbeitgeber und Dienstherrn nicht leicht, diesen Nachweis zu führen.

 

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