Personalgestellung

Personalgestellung ist die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 4 Abs. 3 TVöD/TV-L/TV-H). Von ihr wird Gebrauch gemacht, wenn Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert werden, im öffentlichen Dienst also vor allem wenn Verwaltungsaufgaben privatisiert werden.

Die Arbeitgeber können dann verlangen, dass die Beschäftigten die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung bei dem »Dritten« erbringen. Der Beschäftigte arbeitet dann zwar in einer anderen Dienststelle/in einem anderen Betrieb, aber beim gleichen Arbeitgeber.

Der Personalrat bestimmt bei der Personalgestellung, die länger als drei Monate dauert, nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG n.F. mit.

Die Personalgestellung nach TVöD/TV-L/TV-H ist aus dem Geltungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes herausgenommen. Danach sind Personalgestellungen nach § 4 Abs. 3 TVöD / TV-L / TV-H erlaubnisfrei zulässig, da sie aufgrund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes erfolgen.
 

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