Die Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben bzw. Dienststellen gewählt, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Sie besteht aus einer Person, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Und daneben aus wenigstens einem stellvertretenden Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.
Die regelmäßigen Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt – das nächste Mal 2022. Außerhalb der regulären Wahlperiode wird nur gewählt, wenn
Alle schwerbehinderten Menschen und alle ihnen gleichgestellten Menschen, die im Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt sind.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
Wichtig ist: Die Schwerbehindertenvertretung muss nicht selbst schwerbehindert sein.
Gewählt wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
Es gibt zwei Wahlverfahren: das förmliche Wahlverfahren oder das vereinfachte Wahlverfahren. Wichtig ist: Es besteht kein Wahlrecht zwischen den Wahlverfahren!
Das vereinfachte Wahlverfahren ist, wenn weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind und sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht.
Das förmliche Wahlverfahren ist in Betrieben oder Dienststellen durchzuführen, in denen am Wahltag mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind oder wenn dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind, der Betrieb oder die Dienststelle aber aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.
Die Kosten der Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen. Es fallen hierunter alle Kosten, die sowohl für die Vorbereitung als auch für die Durchführung der Wahl erforderlich sind.