3. Was ist bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu beachten?

Die Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben bzw. Dienststellen  gewählt, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Sie besteht aus einer Person, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Und daneben aus wenigstens einem stellvertretenden Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.

Wann wird gewählt?

Die regelmäßigen Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt – das nächste Mal 2022. Außerhalb der regulären Wahlperiode wird nur gewählt, wenn

  • das Amt der Vertrauensperson vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt,
  • die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist,
  • eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.

Wer darf wählen?

Alle schwerbehinderten Menschen und alle ihnen gleichgestellten Menschen, die im Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt sind.

Wer ist wählbar?

Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

  • über 18 Jahre alt sind,
  • nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (im öffentlichen Dienst gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen)
  • 6 Monate dem Betrieb zugehören (auch hier gilt: im öffentlichen Dienst gibt es je nach Bundes bzw. Landesrecht andere Fristen!)
  • im Geltungsbereich des BetrVG: keine leitenden Angestellten sind.

Wichtig ist: Die Schwerbehindertenvertretung muss nicht selbst schwerbehindert sein.

Welche Wahlgrundsätze gelten?

Gewählt wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

Wie wird gewählt?

Es gibt zwei Wahlverfahren: das förmliche Wahlverfahren oder das vereinfachte Wahlverfahren. Wichtig ist: Es besteht kein Wahlrecht zwischen den Wahlverfahren!

Das vereinfachte Wahlverfahren ist, wenn weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind und sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht.

Das förmliche Wahlverfahren ist in Betrieben oder Dienststellen durchzuführen, in denen am Wahltag mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind oder wenn dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind, der Betrieb oder die Dienststelle aber aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.

Wie sind die Teilnehmer an der Wahl geschützt?

  • Gewählte Bewerber fallen unter den erweiterten Kündigungsschutz – wie Betriebsräte oder Personalräte.
  • Wahlvorstand und nicht gewählte Bewerber sind vom erweiterten Kündigungsschutz bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfasst.

Wer trägt die Kosten der Wahl?

Die Kosten der Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen. Es fallen hierunter alle Kosten, die sowohl für die Vorbereitung als auch für die Durchführung der Wahl erforderlich sind.


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