Neuregelung

10 Fragen zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

22. Juli 2024
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Quelle: © Sandra van der Steen / Foto Dollar Club

Woran orientiert sich die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern? Warum ist eine Betriebsvereinbarung dazu von Vorteil? Unsere Expertin Verena zu Dohna beantwortet in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2024 die zehn wichtigsten Fragen.

Die Neuregelungen im BetrVG zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern sollen sicherstellen, dass Betriebsräte angemessen vergütet werden und ihre wichtige Arbeit für die Demokratie im Unternehmen unterstützt wird. Es ist ein Schritt, um die Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, die durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Januar 2023 entstanden sind. 

1. Wie lautet die Neuregelung im Betriebsverfassungsgesetz?

§ 37 Abs. 4 BetrVG werden folgende Sätze angefügt:
„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“ 

§ 78 BetrVG wird folgender Satz angefügt:
„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person, die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessenfehlerhaft erfolgt.“ 

2. Wie unterscheiden sich die Regelungen in § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 BetrVG?

§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG regelt eine Entgeltuntergrenze für Betriebsratsmitglieder. Das Arbeitsentgelt darf nicht geringer sein als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer:innen mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Betriebsratsmitglied soll vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit geschützt werden. Maßgeblich ist, ob das Betriebsratsmitglied während der Dauer seiner Betriebsratstätigkeit seiner Entgeltentwicklung hinter vergleichbaren Arbeitnehmender zurückgeblieben ist. § 78 Satz 2 BetrVG enthält ein Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot und stellt eine weitere eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Das Betriebsratsmitglied soll sich beruflich so entwickeln, wie es sich ohne Übernahme des Betriebsratsamts entwickelt hätte. Daraus kann sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines (Änderungs-)Arbeitsvertrags im Sinne des § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einer höheren Vergütung ergeben. Das ist dann der Fall, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellen würde. 

3. Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Festlegung der zu vergleichenden Gruppe?

Die Vergleichsgruppe wird gesetzlich auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts festgelegt. Das entspricht der Rechtsprechung und gilt sowohl für nicht freigestellte als auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder. Ausnahme hiervon ist die notwendige Neubildung einer Vergleichsgruppe wegen überwiegenden Wegfalls der bisherigen Gruppe oder die Neubildung wegen einer erfolgten arbeitsvertraglichen Änderung. 

4. Was geschieht, wenn Vergleichspersonen fehlen?

Dann können vergleichbare Beschäftigte eines anderen Betriebs des Unternehmens herangezogen werden. Fehlen auch dort Vergleichspersonen, ist auf die betriebsübliche Entwicklung der nächstvergleichbaren Arbeitnehmergruppen abzustellen und das Mindestentgelt zu schätzen. 

Weitere Fragen, die im Beitrag in »Arbeitsrecht im Betrieb« beantwortet werden

5. Kann sich die Vergleichsgruppe verändern?
6. Was sind die Vorteile einer Betriebsvereinbarung und was kann darin geregelt werden?
7. Ist eine hypothetische Karriere möglich?
8. Welche Varianten des fiktiven Beförderungsanspruchs gibt es?
9. Muss sich der fiktive Beförderungsanspruch auf die Besetzung einer konkreten Stelle beziehen? 
10. Können im Amt erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen berücksichtigt werden? 

Die Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen zu den Neuregelungen bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern findet ihr in der AiB 7-8/2024 ab Seite 16.

Schnell reingehört:

Erfahrt in unserem aktuellen Podcast mehr zu den Neuregelungen bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern von unserem Experten Dr. Thomas Klebe. Hier reinhören!

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