Keine Leistungszulage für freigestellten Personalrat
In dem Fall hatte ein Polizeihauptkommissar der Bundespolizei geklagt, der als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist. Seinen Wunsch, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden, hatte der Dienstherr abgelehnt, das VG Saarlouis (Az.: 2 K 812/15, Urteil vom 22. November 2016) hatte dem zugestimmt. Das OVG (Az.: 1 A 727/16, Urteil vom 05. Juni 2018) hatte das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Belastbare Tatsachengrundlage fehlt
Das BVwerG hat nun der Revision des Dienstherrn stattgegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Begründung: Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied habe in aller Regel keinen Anspruch auf die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Denn diese setzt eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied) voraus, und zwar im regulären Dienst. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente könnten die vorausgesetzte Tatsachengrundlage nicht ersetzen.
Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier seine Grenze, so das BVerwG.
Als mögliche Ausnahme führt das Gericht besondere Leistungen vor der Freistellung an, die dann entsprechend honoriert werden könnten.
Leistungsbezogene Besoldung
Diese kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden.
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Quelle
Aktenzeichen 2 C 22.18