Arbeitszeiterfassung

Mitbestimmung: Was folgt aus dem BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung?

08. März 2023
Arbeitszeit
Quelle: iStock.com, AndreyPopov

Das BAG hat festgestellt, dass eine gesetzliche Pflicht der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung besteht. Die Entscheidung ist auch für die Arbeit der Personalräte wegweisend. Denn beim »Ob« der Arbeitszeiterfassung besteht zwar kein Mitbestimmungsrecht, dafür aber beim »Wie«. Was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie in Ausgabe 3/2023 von »Der Personalrat«.

Nach dem BAG-Beschluss besteht bereits eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, sodass für eine Mitbestimmung über das »Ob« der Arbeitszeiterfassung kein Raum mehr sei.

Aber: Mitbestimmung im Hinblick auf den Arbeitsschutz

Ungeachtet dessen hat das BAG in seiner Entscheidung vom 13. 9. 2022 aber ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bejaht, dem die Mitbestimmungstatbestände des § 80 Abs. 1 Nr. 16 und 17 BPersVG entsprechen und die gem. § 77 Abs. 1 BPersVG mit einem Initiativrecht ausgestaltet sind.

Danach haben Personalräte mitzubestimmen bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften.

Rahmenvorschrift des Mitbestimmungsrechts

Zu Recht hält das BAG § 3 Abs. 2 ArbSchG für eine typische Rahmenvorschrift i. S. d. Mitbestimmungsrechtes, da der Gesetzgeber nur das Ziel vorgegeben hat, dass der Arbeitgeber zur Überprüfung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung und -dokumentation schaffen muss, dessen nähere Ausgestaltung aber im Ermessen des Arbeitgebers steht und damit Spielraum für die Mitbestimmung des Personalrats lasse.

»Wie« der Arbeitszeiterfassung ist nicht abschließend geregelt

»Wie« die genaue Form der Arbeitszeiterfassung (ob elektronisch oder händisch; bei elektronischer Erfassung: mit welchen System und mit welchen genauen Einstellungen zum Schutz der Beschäftigten vor Überwachung; wer als Verantwortlicher für die Überwachung benannt wird oder ob das Delegieren der Arbeitszeiterfassung und -dokumentation erlaubt ist) zu erfolgen hat, ist dagegen nicht präzise vorgegeben und kann im Rahmen der Mitbestimmung unter dem besonderen Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes näher ausgestaltet werden.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Wolf Klimpe-Auerbach und Uwe Nawrot finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 3/2023. Dort finden Sie auch eine Musterdienstvereinbarung zur Zeiterfassung, damit die Mitbestimmung in Ihrer Dienststelle gelingt.

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