Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmer in privatwirtschaftlichen Betrieben. Der Gesetzgeber schreibt die Gründung eines Betriebsrats nicht vor. Allerdings: Nur der Betriebsrat kann die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte wahrnehmen – und so die Interessen der Arbeitnehmer wirksam vertreten.
Das steht in § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes:
Die Größe des Betriebs bestimmt, wie groß der Betriebsrat ist:
Arbeitnehmer |
Betriebsratsmitglieder |
---|---|
5-20 wahlberechtigte Arbeitnehmer | 1 |
21-50 wahlberechtigte Arbeitnehmer | 3 |
51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer | 5 |
101-200 Arbeitnehmer | 7 |
201-400 Arbeitnehmer | 9 |
401-700 Arbeitnehmer | 11 |
701-1000 Arbeitnehmer | 13 |
1001-1500 Arbeitnehmer | 15 |
1501-2000 Arbeitnehmer | 17 |
2001-2500 Arbeitnehmer | 19 |
2501-3000 Arbeitnehmer | 21 |
3001-3500 Arbeitnehmer | 23 |
3501-4000 Arbeitnehmer | 25 |
4001-4500 Arbeitnehmer | 27 |
4501-5000 Arbeitnehmer | 29 |
5001-6000 Arbeitnehmer | 31 |
6001-7000 Arbeitnehmer | 33 |
7001-9000 Arbeitnehmer | 35 |
Ab 200 Arbeitnehmern ist ein Betriebsratsmitglied von der Arbeit freizustellen.
Die Gründung eines Betriebsrats steht den Arbeitnehmern grundsätzlich frei. Hauptsache, sie halten sich an die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung. Nur dann ist es dem Betriebsrat erlaubt, die Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen. Der Arbeitgeber kann nicht einfach einen Betriebsrat ernennen – und auch kein Arbeitnehmer kann sich selbst zum Betriebsrat erklären.
Erster Schritt: Es muss ein Wahlvorstand bestimmt werden.
Regelmäßige Neuwahlen: Besteht bereits ein Betriebsrat, finden die Betriebsratswahlen alle vier Jahre immer in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt, das nächste Mal 2022.
Betriebsratswahlen außer der Reihe sind notwendig, wenn
Nach einer Betriebsratswahl außerhalb des regulären Wahlzeitraums findet die nächste Wahl wieder zusammen mit allen anderen Betriebsratswahlen statt.
Die Kosten der Betriebsratswahl trägt der Arbeitgeber. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz in § 20 Abs. 3. Dies gilt für das komplette Wahlverfahren – von der Vorbereitung über die Durchführung der Wahl bis ggf. zur Wahlanfechtung.
Beispiele für sachliche Kosten:
Beispiel für persönliche Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands:
Reisekosten zu Nebenbetrieben und Betriebsteilen, etwa die betriebsübliche Kilometerpauschale.
Der Arbeitgeber muss nicht bezahlen, wenn die Maßnahmen nicht erforderlich oder unverhältnismäßig teuer sind.
Auch die Wahlkampfkosten der einzelnen Kandidaten oder Listen sind nicht vom Arbeitgeber zu bezahlen. Er muss aber die Wahlwerbung im Betrieb zulassen.
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