10. Wie sind Betriebsratswahlen und Wahlvorstandsmitglieder geschützt?

Der Schutz der Betriebsratswahl ist umfassend. Verboten ist jede Behinderung der Wahl. Das heißt: Kein Wähler, Kandidat oder sonstiger Beteiligter an der Wahl darf beeinträchtigt oder beschränkt werden, wenn er seine Rechte, Befugnisse oder Aufgaben ausübt. Die Wahl muss ungestört ablaufen können.

Welche Wahlhandlungen sind geschützt?

Das Betriebsverfassungsgesetz schützt die Betriebsratswahl im weitesten Sinne und umfasst alle Handlungen, die mit der Wahl zusammenhängen oder sie unterstützen, z.B.

  • Tätigwerden im Wahlvorstand
  • Einberufen und Durchführen der Wahlversammlungen
  • Aufstellen von Wahlvorschlägen
  • Auszählen der Stimmen
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • Anfechten der Wahl
  • Tätigkeit der Gewerkschaften, die im Betrieb vertreten sind, soweit sie im Zusammenhang mit der Wahl tätig sind
  • Wahlwerbung sowohl der Arbeitnehmer als auch der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften

Wie ist das Wahlrecht des einzelnen Arbeitnehmers geschützt?

Verboten ist jede Maßnahme, die darauf zielt, das Ausüben der Wahlbefugnisse im weitesten Sinne zu beschränken, z.B.

  • das Nichtgewähren einer notwendigen Arbeitsbefreiung für die Stimmabgabe oder für die Tätigkeit als Wahlvorstand
  • das Anordnen einer nicht zwingend erforderlichen Dienstreise am Wahltag
  • das Verbot, an der Wahlversammlung teilzunehmen
  • die Kündigung eines Arbeitnehmers mit dem Ziel, ihn am Ausüben seines Wahlrechts zu hindern
  • Anweisungen durch den Arbeitgeber, wie der Arbeitnehmer zu wählen hat

Was bedeutet das Verbot unzulässiger Wahlbeeinflussung?

Die freie Entscheidung der Wahlberechtigten darf von niemandem beeinträchtigt werden. Verboten ist daher

  • jedes Einwirken (sei es begünstigend oder benachteiligend) auf Beteiligte an der Wahl (wie Wähler, Kandidaten, Wahlvorstand, Unterzeichner der Vorschlagslisten)
  • mit dem Ziel, deren eigene Willensentscheidung zu unterbinden und von dritter Seite zu beeinflussen

Die Wahl wird unzulässig beeinflusst z.B.

  • beim Versetzen eines Kandidaten auf einen schlechteren Arbeitsplatz
  • beim Androhen des Wegfalls von Sozialleistungen für die Arbeitnehmer, die sich an der Wahl beteiligen
  • beim Ankündigen von Geschenken für Nichtwähler
  • durch Beförderung eines Arbeitnehmers gegen Verzicht auf die Kandidatur

Wie werden Störungen der Betriebsratswahl verfolgt?

Unzulässige Eingriffe in eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl können zu einer Wahlanfechtung führen. Täter können zudem strafrechtlich verfolgt werden.

Maßnahmen gegen Arbeitnehmer, um die Wahl zu behindern oder zu beeinflussen, sind nichtig. Das gilt besonders für Kündigungen.

Sind bei Betriebsratswahlen Wahlvorstand und Wahlbewerber vor Kündigung geschützt?

Die ordentliche Kündigung eines Wahlvorstandsmitglieds ist vom Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands an unzulässig. Die Kündigung eines Wahlbewerbers ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags ebenfalls.

Fristlose Kündigungen sind nur möglich, wenn der Betriebsrat zustimmt.

Der Kündigungsschutz endet nach dem Betriebsverfassungsgesetz für Wahlvorstandsmitglieder mit dem Ende ihres Amtes und für nicht gewählte Wahlbewerber mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses.

Nachwirkender Kündigungsschutz: Nach dem Kündigungsschutzgesetz darf innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ehemaligen Wahlvorstandsmitgliedern und nicht gewählten Wahlbewerbern nicht ordentlich gekündigt werden.

Berechtigte fristlose Kündigungen sind möglich.

Besteht auch Kündigungsschutz für die Initiatoren einer Betriebsratswahl?

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ändert das Kündigungsschutzgesetz. Dadurch erhalten Beschäftigte, die erstmals einen Betriebsrat gründen wollen, einen speziellen befristeten Kündigungsschutz vor personen- und verhaltensbedingten ordentlichen (nicht fristlosen!) Kündigungen. Dieser gilt, wenn und sobald sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten und auch entsprechende Vorbereitungshandlungen dafür unternommen haben.

Bislang setzte dieser Kündigungsschutz erst mit der Einladung zur Wahlversammlung ein, auf der der Wahlvorstand gewählt werden sollte. Er umfasst bislang auch nur die ersten drei in der Einladung genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Zahl der geschützten Einladenden wird nun auf sechs erhöht.

Dürfen Betriebsratsmitglieder gekündigt werden?

Nein. Die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats möglich. Nach Ende der Amtszeit sind die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrats für 1 Jahr vor ordentlichen Kündigungen geschützt.

 

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